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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt allen Reichsuntertanen bei einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 50 Mark Gold in Anbetracht der Tatsache, daß etliche von ihnen die nach altem Herkommen mit der Kaiserkrönung verbundene Pflicht der in ihren Herrschaftsgebieten ansässigen Juden zur Zahlung der halben Judensteuer an K. und Reich hintertrieben oder - gemessen am jährlichen Steueraufkommen eines Juden - eine viel zu geringe Summe abgeführt und ihm somit hohe Beträge vorenthalten haben, dieses Verhalten aufzugeben und ihre Juden anzuhalten, die bisher nicht ordenlich und redelich entrichteten Steuern auf Erfordern und gegen deren Quittung an seine Bevollmächtigten Mgf. Karl (I.) von Baden, seinen Schwager, und an Jörg Ehinger, Lehrer der weltlichen Rechte, seinen Kammerprokurator-Fiskal und Rat, oder deren Vertreter zu bezahlen, doch unbeschadet seiner und des Reichs Rechte.

Originaldatierung:
Am virtzehenden tag des monads november (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 42), Pap. (15. Jh.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 464, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-11-14_2_0_13_4_0_10036_464
(Abgerufen am 19.04.2024).