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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erläßt in Ansehung der Tatsache, daß seine vielfältigen Bemühungen um den Frieden und um die Abwehr der Türken, wie sie sich in der von ihm mit Rat der Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen zu Frankfurt erlassenen reformacion1 sowie in der Abhaltung zahlreicher Tage am ksl. Hof und anderswo wegen der Türkenfrage darstellen, erfolglos geblieben und stattdessen immer wieder Kriege zum Nachteil des gemeinen Nutzens erwachsen sind, wodurch erst die große Machtsteigerung der Türken bewirkt worden ist, einen fünfjährigen allgemeinen Frieden im Reich. Er folgt damit dem auf dem letzten Nürnberger sant Marteins tag (1466 November 11)2 in Anwesenheit einer päpstlichen Botschaft von den Kff. Fürsten, Prälaten, Gff. Herren und Städten erteilten Ratschlag, das dy teütsch nacion nymand wider dy Türken schicken müge, es sey dann zuvoran ein gemayner löblicher fride funff jar werende durch uns (K. F.) fürgenumen, der vom Papst bestätigt und von diesem und dem K. unter Androhung hoher Strafen allenthalben verkündet werde. Deshalb gebietet K. F. allen Reichsuntertanen bei ihren Pflichten, während der folgenden fünf Jahre keinerlei Raubzug, Fehde und Krieg zu unternehmen, sondern Ansprüche gegen andere ausschließlich auf dem Rechtsweg an den entsprechenden ordentlichen Gerichten vorzubringen. Zuwiderhandelnde verfallen den auf das crimen laesae maiestatis gesetzten Strafen sowie der ksl. Acht und Aberacht, so daß sie von jedermann überall an Leib und Gut geschädigt werden dürfen. Für diejenigen, die solche Täter wissentlich durch die Gewährung von Aufenthalt oder sonstiger Hilfe unterstützen, gilt dasselbe, wobei die Bestrafung von jedermann in jedem von den Tätern betretenen Gericht vollzogen werden darf. Um Irrungen auszuschalten, erklärt K. F. für die Dauer des Friedens den Artikel von widersagen der Goldenen Bulle K. Karls IV.3 und seiner eigenen kuniglichen reformacion ersten Artikel von angreyfen und beschedigen etc.4 für aufgehoben, doch sollen die betreffenden Ordnungen ansonsten ihre Gültigkeit behalten und auch die betreffenden Artikel nach Ablauf des Friedens wieder in Kraft treten. Dieser Friede soll in jeder Domkirche eines jeden Bistums teutscher lande verkündet werden und für jedermann binnen 14 Tagen nach der Verkündigung verbindlich sein. Der K. behält sich vor, den Frieden und die angesetzten Strafen mit dem Rat seiner Getreuen zu verändern und Zusätze vorzunehmen.

Originaldatierung:
Am pfincztag vor sant Bartelmes tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: V jars frid (rechter unterer Blattrand); collationata (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 357), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Vgl. zum Nürnberger Tag und zu diesem Landfrieden H. 4 n. 452 sowie I. Most, Der Reichslandfriede vom 20. 8. 1467. Zur Geschichte des Crimen laesae maiestatis und der Reichsreform unter Kaiser Friedrich III., in: Syntagma Friburgense. Historische Studien H. Aubin dargebracht ..., Lindau-Konstanz 1955, S. 191-233.

Druck: Müller, Reichstagstheatrum 2 S. 285.

Reg.: Chmel n. 5143; vgl. ebd. H. 0 n. 5146 (von 1467 August 22).

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die sog. "Reformatio Friderici" von 1442, s. H. 4 n. 41.
  2. 2Vgl. dazu die Anmerkungen zu H. 4 n. 452.
  3. 3An diesen Artikel knüpfte bereits die "Reformatio Friderici" an, s. H. 4 n. 41.
  4. 4Vgl. oben Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 451, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-08-20_1_0_13_4_0_10023_451
(Abgerufen am 20.04.2024).