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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. enthebt Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt aufgrund deren von einer Botschaft vorgetragenen Befürchtung, ihnen könnten dadurch erhebliche Schwierigkeiten und Nachteile erwachsen, der Pflicht zum Gehorsam gegenüber seinem kürzlich der Mainzer Geistlichkeit gewährten Schutzprivileg1 sowie seinen den Frankfurtern übermittelten Schutzgeboten, doch verfügt er die Beschränkung nur insoweit, wie durch diese Gebote die Frankfurter berührt sind. Er entbindet sie auch von der Befolgung anderer in dieser Sache möglicherweise erlassenen Verfügungen und bestimmt, daß die Frankfurter deshalb von niemandem wegen Ungehorsams belangt werden dürfen. Er trägt den Frankfurtern jedoch auf, ihrerseits die dortige Geistlichkeit zu schützen und deren Freiheiten dem Wortlaut der entsprechenden Privilegien nach nicht zu beeinträchtigen oder durch andere verletzen zu lassen.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Maria Magdalena tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Johannes Rot Pataviensis et Wratislaviensis decanus. - KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger (Blattmitte), Franckfort (Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Verträge mit der gemeinen Pfaffheit n. 5), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Haeberlin-Archiv Bd. 4 fol. 49r-53v), Pap. (18. Jh., mit der KVr-Angabe: A.m.d.i.)

Reg.: Chmel n. 5097.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um H. 4 n. 426 u. n. 427.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 443, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-07-20_1_0_13_4_0_10015_443
(Abgerufen am 20.04.2024).