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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt den Prälaten, Äbten, Pröpsten, Dekanen, Kapiteln, Domherren, Kanonikern, Vikaren, Pfarrern und allen sonstigen geistlichen Personen des Mainzer Domstifts und aller anderen in der Stadt Mainz, im Stift und dem gesamten Erzbistum gelegenen Stifte, Klöster, Kirchen und Kapellen die ihnen von K. Karl (IV.)1 gewährte Aufnahme in seinen und des Reiches Schutz sowie insbesondere das unter eine Pön von 100 Mark Silber gestellte, seit der Gewährung immer wieder erneuerte und dennoch vielfach mißachtete Privileg, für keinerlei Ansprüche, die sich Schulden halber gegen den Eb. und das Stift Mainz richten, einstehen zu müssen. In Ansehung der Tatsache, daß ihr gesamter Stiftungs- und sonstiger Besitz vollkommen von dem des Eb. und des Stifts zu unterscheiden ist, bestimmt der K. daß ausnahmslos niemand gegen sie und ihre Besitzungen und Rechte wegen solcher Ansprüche, die sich gegen den Eb. und das Stift richten, gerichtlich oder außergerichtlich, mittels Pfändung oder Fehde vorgehen darf und sie deshalb niemandem Rechenschaft schuldig sind. K. F. gebietet allen Reichsuntertanen die Einhaltung dieses Privilegs bei einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den jeweiligen Geschädigten zufallen soll, und trägt ihnen auf, die Begünstigten, ihre Freiheiten und Besitzungen zu schützen. Zu besonderen Exekutoren und Schirmern setzt er ihnen die Ebb. von Mainz, Trier, Köln und Magdeburg, die Bff. von Straßburg, Würzburg, Worms, Speyer, Hildesheim, Halberstadt und Paderborn, den Abt von Fulda, den Pfgf. bei Rhein, die Hzz. von Sachsen, Bayern, Braunschweig-Lüneburg, die Mgff. von Brandenburg und Baden, die Ldgff. von Hessen, die Gff. von Württemberg, Nassau, Sayn, Katzenelnbogen, Solms, Wertheim, Schwarzburg, Stolberg, Gleichen, Waldeck, Hanau, Isenburg, Bickenbach2, Eppstein, Königstein, die (Ritter) von Kronberg, Frankenstein, Reifenberg sowie Bürgermeister und Räte der Städte Mainz, Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen, Wetzlar, Mühlhausen (i. Thür.), Nordhausen, Erfurt, Fritzlar, Worms, Speyer, Oppenheim, Wesel, Boppard, Ingelheim und (der Städte) im Rheingau. Er gebietet diesen bei ihren Pflichten und unter Androhung des Verlusts aller ihrer Lehen, Privilegien und Rechte, die Begünstigten sowie deren Untertanen und Besitzungen gegen jegliche Beeinträchtigung zu schützen. Sie sollen denen, die gegen dieses Privileg verstoßen, keinerlei Hilfe oder Vorschub leisten, sondern sie auf Ersuchen an seiner Statt ermahnen, ihre Feindschaft gegen die Mainzer Geistlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und Schadenersatz zu leisten. Im Falle des Ungehorsams der Täter sollen sie diese vorladen, wobei nicht persönlich zustellbare Ladungen an Kirchentüren oder sonstigen öffentlichen Stellen in denjenigen Städten und Dörfern angeschlagen werden sollen, die in einem Umkreis von zwei oder drei Meilen des jeweiligen Wohnsitzes des Täters gelegen sind. Daraufhin sollen sie über die Täter und ihre Helfer, die Tat und die Strafen urteilen und richten und deren Eintreibung auf dem Wege der Pfändung oder sonstwie bewerkstelligen. Der K. bestimmt, daß jedes mit dem Siegel der Bff. von Worms oder Speyer oder eines anderen Bf. oder Prälaten versehenes Transsumpt dieses Privilegs vor weltlichen wie geistlichen Gerichten und auch außergerichtlich dieselbe Rechtswirksamkeit besitzen soll wie das Original, und gebietet den Betreffenden, derartige Abschriften auf Ersuchen unverzüglich auszustellen.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Kathereinen tagk der heyligen junkfrauwen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pataviensis canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus Bf. Reinhards von Worms von 1467 Mai 1, Ladenburg, im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bartholomäusstift, Urkunden n. 21a), Perg., braunes S des Ausst. an grüner Kordel. - Unvollständige Abschrift dieses Vidimus ebd. (Sign. Liebfrauenstift-Bücher n. 1: Liber albus, fol. 227r-228r), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 4775 (mit 1466 Dezember 1 nach RR Q fol. 72).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RI VIII n. 1748f.; MGH Const. 11 n. 32.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 426 Anm. 2.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 427, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-11-24_2_0_13_4_0_9999_427
(Abgerufen am 19.03.2024).