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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. nimmt alle Prälaten, Äbte, Pröpste etc. und geistlichen Personen des Mainzer Domstifts und aller anderen innerhalb und außerhalb der Stadt Mainz gelegenen Stifte, Klöster etc. im gesamten Stift und Erzbistum Mainz mit allen ihren Besitzungen mit Rat der Kff. Fürsten etc. und Getreuen in seinen, seiner Nachfolger und des Reiches besonderen Schutz. Er bestätigt ihnen alle ihre Privilegien und Rechte, Schenkungen, Urteile, Briefe und alle guten Gewohnheiten, die sie von röm. Kaisern und Königen sowie anderen Fürsten und geistlichen wie weltlichen Personen erhalten und bisher genossen haben. Darüber hinaus bestätigt er alle von ihnen mit verschiedenen Städten geschlossenen Vereinbarungen, insbesondere die schon von seinen Vorgängern bestätigte Richtung mit der Stadt Mainz1. Er bestätigt auch den überkommenen Rechtszustand zwischen ihnen und ihren Städten, Untertanen etc. und ordnet an, daß niemand sie in allen diesen Rechten beeinträchtigen soll. Insbesondere gewährt er ihnen gemeinsam und jedem von ihnen die besondere Gnade - als wir auch dorch ordenunge und gesetze unserer vorfaren romischer keysere und konige dorch recht billichen thun sollen -, daß sie, die Ihren und ihre Güter vor und von keinem weltlichen Richter und Gericht belangt werden dürfen und für Schulden des Eb. und des Stifts Mainz überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden dürfen. Zu Recht zu stehen haben sie allein vor geistlichen Gerichten, und allein bei solchen sollen sie selbst ihre Außenstände, versessenen Zinsen etc. einklagen; sie dürfen von niemandem gezwungen werden, dies an weltlichen Gerichten zu tun. Niemand darf seine Ansprüche an sie wegen Schulden, Frevel, Erbsachen, Testamentsfragen u. ä. gewaltsam oder vor anderen als geistlichen Gerichten vorbringen, und keine anderen als geistliche Richter dürfen sich derartiger Klagen annehmen. Jegliches Zuwiderhandeln erklärt der K. für ungültig und gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen bei ihren Pflichten gegenüber K. und Reich, bei Verlust aller ihrer Lehen, Privilegien und Rechte sowie einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen soll, die Einhaltung dieser pfefflich freyheit. Zu deren Sicherung setzt er der Mainzer Geistlichkeit zu Schirmherren: die Ebb. von Mainz, Trier, Köln und Magdeburg, die Bff. von Straßburg, Würzburg, Worms, Speyer, Hildesheim, Halberstadt und Paderborn, den Abt von Fulda, den Pfgf. bei Rhein, die Hzz. von Sachsen, Bayern, Braunschweig-Lüneburg, die Mgff. von Brandenburg und Baden, die Ldgff. von Hessen, die Gff. von Württemberg, Nassau, Sayn, Katzenelnbogen, Solms, Wertheim, Schwarzburg, Stolberg, Gleichen, Waldeck, Hanau, Isenburg, Bickenbach2, Eppstein, Königstein, die (Ritter) von Kronberg, Frankenstein und Reifenberg, die Bürgermeister und Räte der Städte Mainz, Köln, Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen, Wetzlar, Mühlhausen (i. Thür.), Nordhausen, Erfurt, Fritzlar, Worms, Speyer, Oppenheim, Wesel, Boppard, Ingelheim sowie der Städte im Rheingau. Diesen gebietet er, allen denjenigen, die die Freiheiten der Mainzer Geistlichkeit verletzen sollten, keinerlei Hilfe zu leisten, sondern sie an seiner Statt zu ermahnen, ihre Fehde innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und gemäß ihrer Erkenntnis Wiedergutmachung zu leisten. Im Falle des Ungehorsams der Täter sollen sie diese zu lante und zu hofe odder under augen zur Verantwortung vorladen, wobei nicht zustellbare Ladungen an ein oder zwei Kirchentüren oder an anderen öffentlichen Stätten innerhalb eines Umkreises von zwei bis drei Meilen vom Wohnsitz des oder der Täter angeschlagen werden sollen. Er erteilt ihnen Vollmacht, die Täter und ihre Helfer abzuurteilen und über deren Tat und den Schadenersatz sowie die Pönen zu befinden, aber auch, die verfallenen Pönen notfalls mit entsprechenden geistlichen und weltlichen Maßnahmen wie Pfändung etc. zu erzwingen. Der K. verfügt schließlich die dem ksl. Original gleiche gerichtliche und außergerichtliche Gültigkeit und Wirksamkeit der Transsumpte dieser Urkunde, die die Bff. von Worms oder Speyer oder auch andere Bff. und Prälaten ausfertigen, und gebietet den genannten Bff. den Begünstigten auf Erfordern solche besiegelten Kopien zu liefern.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Kathereinen tagk der heyligen jungkfrauwen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pataviensis canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus Bf. Reinhards von Worms von 1467 Mai 1 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bartholomäusstift, Urkunden n. 21b), Perg., grünes S d. Ausst. in wachsfarbenbrauner Schüssel an roter Kordel.

Reg.: Chmel n. 4774 (mit 1466 Dezember 1 nach RR Q fol. 70f.).

Anmerkungen

  1. 1Am 5. August 1435 hatte K. Sigmund die "Pfaffenrachtung" vom 7. Januar 1435 bestätigt, s. RI XI n. 11150 sowie dazu Demandt, Stadtherrschaft S. 132-144.
  2. 2Die Herren von Bickenbach, Eppstein und Eppstein-Königstein werden in der Reihe der Gff. genannt.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 426, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-11-24_1_0_13_4_0_9998_426
(Abgerufen am 19.03.2024).