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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt dem Elekten und Bestätigten Adolf von Mainz zum wiederholten Male1, Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt die ihnen von ihm nehst in den ubervals und gewynnunge unser und des richs stad Mainz vorenthaltenen Erbgüter, Zinsen und Renten zurückzugeben und auszurichten. Da die Frankfurter ihm (K. F.) und dem Reich unmittelbar zugehörig sind und stets gehorsam waren, haben sie mit der anläßlich der Abtretung Diethers von Isenburg abgeschlossenen Richtung2 nichts zu tun, stellen sich nicht außerhalb von dieser, wie ihnen Adolf vorgeworfen hatte, und dürfen deshalb auch nicht durch diese beeinträchtigt werden.

Originaldatierung:
Am sechtzehentag des monads novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pataviensis canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Vidimus zufolge jedoch Pap. mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Vidimus der Edelknechte Dietrich von Langstorff und Hans Schelryß von 1466 Februar 26 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5293B Bl. 156), Pap., grüne SS d. Ausst. vorn unten aufgedrückt.

Noch am 22. November 1465 meldete der Frankfurter Gesandte am ksl. Hof, das vorliegende Mandat sei - wie das folgende sowie das Privileg ( H. 4 n. 419) von 1465 Dezember 16 - zwar schon besiegelt, sekretiert und subskribiert, doch habe er die Urkunden bisher noch nicht ausgehändigt bekommen und auch noch nicht die Höhe der Taxsumme in Erfahrung bringen können, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben VI, 19-22). In Frankfurt eingetroffen, wurde der Originalbrief dem Eb. am 11. März 1466 zugeschickt, wie eine Notiz der Frankfurter Kanzlei auf dem Vidimus ausweist. Die Antwort Eb. Adolfs datiert vom 13. März und befindet sich ebenfalls im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5293B Bl. 157).

Reg.: Janssen II n. 385.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 384; n. 399.
  2. 2Es handelt sich um den Zeilsheimer Vertrag vom 5. Oktober 1463.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 415, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-11-16_1_0_13_4_0_9987_415
(Abgerufen am 28.03.2024).