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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erneuert Bürgermeistern, Rat, Bürgern und der ganzen Gemeinde der Stadt Frankfurt die althergebrachte Ordnung unsers und des reiches stattgericht(s) zu Frankfurt, nachdem diese ihm durch eine Botschaft hatten vorbringen lassen, dem Gericht und seinem alten Gerichtszwang geschehe durch die auf von ihm und seinen Vorgängern verliehene Privilegien gestützte Weigerung etlicher Gff. Freiherren, Ritter, Knechte, Städte und deren städtischer und ländlicher Untersassen, sich dort in den entsprechenden Fällen nicht zu verantworten, wenn sie nicht zuerst vor den Gerichten, darunder sy gesessen und anheym seien, verklagt worden sind, ebenso schwerer Abbruch wie der Stadt Frankfurt, ihren Bürgern, Einwohnern, außlendigen personen, Kaufleuten und Messebesuchern, zumal derartige Privilegien gegenüber dem Frankfurter Gericht von allter her nicht in Geltung gewesen seien, die Betroffenen aber darauf vertrauten, dort Geldschulden sowie andere Klagen vorbringen und ihr Recht erlangen zu können und es niemandem zuzumuten sei, derartiger Prozesse wegen fremde und vielfach unsichere Dörfer und andere Gerichte aufsuchen zu müssen. Daraufhin bestimmt K. F. in der Absicht, den gemeinen Nutzen, die Notdurft der Stadt Frankfurt und der dortigen Messen, deren Besucher sowie das Recht zu fördern, und in der Gewißheit, glauplich und warlich underrichtet zu sein darüber, daß seine Vorgänger eine entsprechende Abhaltung des Gerichts unter Ausschluß entgegenstehender Privilegien befohlen haben und er selbst dies als Kg. wie als K. mit den anderen Frankfurter Freiheiten bestätigt hat1, daß sich die Zuständigkeit der derzeitigen und aller künftigen Schultheißen und Schöffen des Gerichts zu Frankfurt sowie aller, die jeweils außerdem dazugehören, auf alle Bürger, Einwohner und außlendigen personen sowie alle Messebesucher und sonstigen Gäste erstreckt, auf deren Erfordern sie über jedermann nach desselben unsers und des reichs gericht recht herkommen, gewonheit und ordnung richten sollen, handele es sich nun um in ihrer Stadt und termyney gelegene einpflichtig guttere, Eigentum und Erbschaften, um Geldschulden und andere Verschreibungen, die vereinbarungsgemäß in Frankfurt bezahlt werden sollen, oder deretwegen jemand mit seinem Leib und Gut dort betretten erfunden und mit recht angelangt wird. K. F. erklärt alle Bestimmungen solcher von ihm, seinen Vorgängern oder Nachfolgern gewährter Privilegien, die dem widersprechen, für ungültig, es were dann, daz solch freyheitten an demselben gerichtte von allter her geprauchet, herbracht, gehalten und zugelassen weren, und gebietet allen Reichsuntertanen die Einhaltung dieser Satzung und der damit verliehenen neuen Gnaden bei einer Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sambstag vor sannt Martins tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Vdalricus episcopus Pataviensis canc. - KVv: Rta Rudolfus Chaintzinger (Blattmitte); Stat Franckfurtt (linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 355), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. - Kop.: Vidimus des Johannes Greiffenstein, Dekan des Frankfurter St. Bartholomäusstifts und ebendort Offizial der Propstei, von 1499 Februar 27 ebd. (Sign. Privilegien n. 355a), Perg., anh. S d. Ausst. an Ps.

Vgl. die abermalige Beurkundung ( H. 4 n. 419) in dieser Sache.

Druck: Privilegia et Pacta S. 317-319; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 633-635 n. 128; {Kulpis, Documenta S. 172-174 und ebd. S. 174-176}.

Reg.: Chmel n. 4289 (nach Lünig).

Anmerkungen

  1. 1Eine frühere, der vorliegenden Urkunde ähnliche eigene Bestätigung der Gerichtszuständigkeit ist nicht überliefert, zu verweisen ist jedoch auf die u. a. in folgenden Urkunden enthaltenen Bestimmungen: Karl IV. in RI VIII n. 4448 sowie in StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 202) von 1376 Juni 24, samt Vidimus dieses Stückes von 1461 ebd. (Sign. Privilegien n. 202a); Sigmund in RI XI n. 5941, 7128 und 9842; Friedrich III. in seinen Urkunden von 1442 Juli 15, 1452 August 1 und 1454 Januar 24, s. H. 4 n. 31, n. 214, n. 233.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 412, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-11-09_1_0_13_4_0_9984_412
(Abgerufen am 16.04.2024).