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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. überträgt denjenigen von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt, die Freischöffen und Wissende der Westfälischen Gerichte sind, an seiner Statt die Entscheidung über die Appellation von Bürgermeistern, Rat und ganzer Gemeinde, nämlich allen über vierzehnjährigen Männern, Bürgern und Einwohnern der Stadt Straßburg und besonders dem dort wohnhaften Heinrich Beger von Geispolsheim gegen die Prozeßführung, die Stefan Boppel und Michel Berntr(a)nd gegen sie vor dem Freistuhl Gf. Walrams von Waldeck angestrengt hatten. Gf. Walram habe ihm dies und die Tatsache, daß er in Arnsberg bereits verhandelt habe, mitgeteilt und gleichzeitig um des K. gütliche oder rechtliche Entscheidung gebeten. Er befiehlt ihnen deshalb, einen Rechttag anzuberaumen, dort zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen, im Falle des Scheiterns aber rechtlich zu entscheiden, bevollmächtigt sie zur eidlichen Zeugenvernehmung, erlaubt ihnen, Zeugen durch angemessene Strafen zur Aussage zu zwingen und weist sie an, alles nach ordnung des rechten durchzuführen.

Originaldatierung:
Am montag nach unser Frawen tag nativitatis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Walram grave zu Waldek (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Femegericht n. 93, sub fals. dat. 1464 November 8), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Die vorliegende Kommission wurde den Frankfurtern von Gf. Walram von Waldeck zugesandt. Wie dieser, so bat am gleichen Tag auch Ldgf. Heinrich (III). von Hessen um deren Annahme, worauf die Frankfurter am 11. November antworteten, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Femegericht n. 93, sub dat.). Am 4. Dezember 1464 beschloß man, die Wissenden des Rats sollten unter Hinzuziehung der Amtleute über den Auftrag beraten, am 6. Dezember legte man das Verhalten für den Fall fest, man könne beim K. keine Rücknahme des Auftrags erwirken, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1464/65 fol. 39v-40r); vgl. H. 4 n. 400 u. n. 401.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 394, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-09-10_1_0_13_4_0_9965_394
(Abgerufen am 29.03.2024).