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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. widerruft alle von Burggraf, Baumeistern und Burgmannen der Burg Friedberg gegen Bürgermeister, Schultheiß und Schöffen unsers und des reichs gericht der Stadt Frankfurt bereits oder künftig erworbenen Kommissionsbriefe, da diese nicht aus unserm sonndern wissen ausgefertigt seien. Er führt aus, daß er in einem Prozeß wie dem vorliegenden, wo beide Parteien ihm und dem Reich unmittelbar gewanndt seien und in dem die Inhalte der Goldenen Bulle1 und seiner kunigklichen reformacion2 sowie seine ksl. Obrigkeit berührt würden, ausschließlich an seinem Hof Recht ergehen lassen will und gebietet deshalb allen Reichsuntertanen und besonders denen, auf die die Kommissionen lauten, sowie den Prozeßparteien, sich der widerrufenen Vollmachten nicht zu bedienen, erklärt die Unwirksamkeit sämtlicher auf ihrer Grundlage angesetzten Verhandlungen und verkündeten Sentenzen und sichert Frankfurt völlige Schadlosigkeit zu.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monads july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Frannckfort (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5462), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt.

Über Inhalt und Form des Prozesses sowie der widerrufenen Kommissionen lassen sich derzeit noch keine Angaben machen. Die in dem vorliegenden Schreiben zutage tretende Auffassung des K. zur Frage der Delegation von Rechtsentscheidungen verdeutlicht auch Heinig, Kaiser Friedrich III. und Hessen, bes. S. 77-80. Daß der K. keine Kenntnis von den erworbenen Kommissionen hatte, mag mit der Tatsache zusammenhängen, daß das Kanzleramt der römischen Kanzlei nach dem Tode Ulrich Weltzlis noch nicht wieder besetzt war; der proprium-Vermerk im KVr der oben regestierten Urkunde zeigt die persönliche Beteiligung des K. an. Über Kommissionen, die in dieser Zeit ohne Mitwirkung der römischen Kanzlei (von der österreichischen Kanzlei) ausgefertigt wurden, berichtet der Frankfurter Gesandte Johannes Brune mehrfach, s. z. B. Janssen II n. 373; vgl. dazu Heinig, Kanzleipraxis S. 426f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zur Goldenen Bulle K. Karls IV. H. 4 n. 41 Anm. 2.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 393, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-07-06_2_0_13_4_0_9964_393
(Abgerufen am 29.03.2024).