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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. verbietet den Bürgermeistern und Räten der Städte Frankfurt, Wetzlar, Friedberg und Gelnhausen, sich ohne sein Einverständnis in einich verpuntnuß, verstentnuß und glupt zu begeben und befiehlt ihnen in Anbetracht der Tatsache, daß sie allein ihm und dem Reich gewandt und zugehorig sind, sich allein an ihn als ihren rechten und natürlichen Herrn zu halten, als welcher er sie vor Gewalt und Unrecht zu schützen verspricht; für den Fall ihres Ungehorsams droht er ihnen an, gegen sie nach unser und des heiligen reiches notdurfft .. (zu) procediren.

Originaldatierung:
Am eritag sant Francissen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Frankfort (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 143), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Der Frankfurter Rat erhielt dieses Mandat am 17. Dezember 1463, wie der Entwurf des Anschreibens ergibt, mit dem man den anderen Städten Kopien übersandte, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 144). Dazu, daß Frankfurt für sich keine Ursache für den erhobenen Vorwurf sah, und zum Sachverhalt insgesamt s. Janssen II n. 366 und 368; vgl. auch das neuerliche Mandat ( H. 4 n. 390) in dieser Sache.

Reg.: Janssen II n. 358.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 373, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-10-04_1_0_13_4_0_9943_373
(Abgerufen am 23.04.2024).