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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts, demzufolge Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg und alle ihre Anhänger aus der Gemeinde auf Klage Hz. Wilhelms d. Ä. und seines Bruders Hz. Heinrich von Braunschweig-Lüneburg in die Strafen der gemeynen kuniglichen reformacion1 verurteilt und in die Acht und Aberacht erklärt werden.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus H. 4 n. 361 (danach das Zitat).

Anmerkungen

  1. 1Die "Reformatio Friderici", s. H. 4 n. 41.
  2. 2Die Hzz. von Braunschweig-Lüneburg vermochten das vorliegende Urteil gegen den anhaltenden Lüneburger Widerstand nicht durchzusetzen, da ihnen trotz des begleitenden Mandats ( H. 4 n. 361) offenbar wenig Unterstützung zuteil wurde. Am 2. Juli 1466 ernannte K. F. daraufhin den Kf. Hz. Ernst von Sachsen zum Hauptmann der Exekution, s. Chmel n. 4544.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 360, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-06-03_1_0_13_4_0_9930_360
(Abgerufen am 29.03.2024).