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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. legt Bürgermeistern, Rat, Bürgern und gemeinden1 der Stadt Frankfurt abermals2 dar, daß ihm Hz. Albrecht (VI.) von Österreich trotz seines Rechtserbietens Feindschaft angesagt hat und Hz. Ludwig (IX.) von Bayern diesem trotz Kenntnis dieses Anerbietens und entgegen ausdrücklichem Befehl Unterstützung gewährt, weshalb er Ludwig seinen ksl. bewarungbrieff habe zuschicken müssen. Er gebietet ihnen erneut, sich durch die von Ludwig gegen ihn vorgebrachten Verunglimpfungen nicht von der ihnen befohlenen Hilfeleistung abbringen zu lassen. Denn Ludwig hat durch seine Angriffe auf Bf. Johann von Eichstätt und sein Stift sowie auf die Reichsstädte Donauwörth, Dinkelsbühl und andere des K. und des Reichs Obrigkeit grob verletzt. Zudem hat er den dem K. auff das heilig ewangelium leiplich geschworenen Eid gebrochen, niemandem gegen des K. Person und Wesen zu raten und zu helfen, sondern alles Übel von ihm abzuwenden, denn er hat sich mit des K. offenem Feind verbündet, ohne diese Verpflichtungen aufgesagt zu haben3. Der K. betont, daß unser keyserlich person wirde und wesen also ist, das dy nymantz voneinander geteylen noch gescheyden mag, weshalb er des Reichs Getreue zu Recht gegen Ludwig aufgeboten hat. Er befiehlt den Frankfurtern deshalb nachdrücklich bei ihren Pflichten und Verlust aller ihrer Lehen, Privilegien und Rechte, ihm, dem Reich und dem Recht gehorsam zu sein und ihre Truppen befehlsgemäß unverzüglich zu seinen Hauptleuten zu schicken, ansonsten er mit Rat seiner Getreuen gegen sie vorgehen wird. Der K. betont noch einmal, daß er sämtliche der Ausführung dieses Befehls entgegenstehenden Bündnisse, Burgfrieden etc. aufgehoben hat.

Originaldatierung:
An sant Giligen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. - KVv: Franckfortt (oberer Blattrand); Presentata Calixti anno LXI (1461 Oktober 14) (Empfängervermerk jeweils am rechten unteren Rand von Vorder- und Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 22), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (fast völlig zerstört).

Zu Frankfurts Reaktion auf dieses abermalige Mandat s. Janssen II n. 293.

Reg.: Janssen II n. 269.

Anmerkungen

  1. 1Im Org. wird von gemeinden im Plural gesprochen.
  2. 2Vgl. zur gesamten Argumentation H. 4 n. 339.
  3. 3Vgl. Lichnowsky(-Birk) 7 n. 556 (1461 Juli 16).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 341, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-09-01_1_0_13_4_0_9911_341
(Abgerufen am 19.04.2024).