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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet lieben getruwen1, den schmählichen Rechtfertigungsversuchen Hz. Ludwigs (IX.) von Bayern für seine Handlungen gegen den K. und das Reich keinen Glauben zu schenken und sich dadurch nicht davon abhalten zu lassen, ihren Anteil an der ihnen befohlenen und durch die ksl. Hauptleute erläuterten Reichshilfe für den K. zu leisten. Die in Ludwigs Verteidigungsschreiben2 hervorgehobenen vielen Dienste, die dieser dem K. geleistet haben will, hat dieser ihm längst vergolten, indem er Ludwigs schon seit langem gegen ihn und das Reich gerichtete Handlungen bisher nachsichtig behandelt hat. Dies vermag der K. nun, da Ludwig insgeheim Bündnisse gegen ihn abgeschlossen, Rat, Dienst und Lehen aufgesagt und ihm trotz Rechterbietens einen Fehdebrief zugesandt hat, nicht länger. Auch den von Ludwig erhobenen Vorwurf, er habe Prälaten und andere Leute mit Salz- und Weinsteuern beschwert, weist der K. zurück, da es Ludwig nicht zukomme, ihn in seiner ksl. und fürstlichen Gewalt zu beschränken; im übrigen seien diese Steuern mit Rat der ksl. Landleute zum gemeinen Nutzen und schon etliche Zeit vor Ludwigs Fehdeansage erhoben worden. An ein Rechtserbieten Ludwigs kann sich K. F. nicht erinnern, was er um so eher täte, als er doch bekanntermaßen niemandem das Recht versage und sich im vorliegenden Falle ja auch selbst zu gütlichem oder rechtlichem Austrag erboten habe. Schließlich weist der K. die Behauptung Ludwigs zurück, er führe gegen den K. nur als Fürsten von Österreich Krieg. Er hält dem entgegen, daß sich dies in Anbetracht der Angriffe Ludwigs auf die Reichsstadt Donauwörth lediglich als der Versuch erweise, ihn (K. F.) in seiner Eigenschaft als K. und als Fürst vom Reich zu trennen und die gerechte Strafe abzuwenden. Dadurch, daß sich Ludwig seit langem untersteht, die Stadt Donauwörth und den Bf. von Eichstätt - einen belehnten Reichsfürsten - dem Reich zu entziehen und den letzteren bereits in seine Pflicht genötigt hat, sowie auf andere Weise, fügt er dem Reich und dem Haus Österreich groben Schaden zu. Zusätzlich hat er dadurch, daß er dem K. dem er zu raten und den er vor allem Übel zu bewahren verpflichtet ist, Fehde angesagt hat, die ksl. Majestät selbst verletzt. Er ist deshalb über die üblichen Strafen hinaus auch den Pönen verfallen, mit denen das crimen laesae maiestatis geahndet wird.

Originaldatierung:
Am frytag unnser lieben Frowen aubent assumptionis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift3 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 10), Pap. (15. Jh.).

Druck: Müller, Reichstagstheatrum 2 S. 76f.

Reg.: Lichnowsky(-Birk) 7 n. 578.

Anmerkungen

  1. 1Die vorliegende Kop. wurde den Frankfurtern am 9. September 1461 von Ulm übersandt. Das Org. war, darauf deutet auch der in Anm. 3 angeführte Vermerk auf Bl. 1 der Kop. hin, offensichtlich an die Ende August 1461 in Nürnberg bzw. in Nördlingen versammelten Städtevertreter gerichtet, vgl. Janssen II n. 272f.
  2. 2Es handelt sich um Hz. Ludwigs Schreiben vom 15. August 1461, s. Chmel, Materialien 2 S. 247-250, welches auch Frankfurt übersandt worden war, s. Janssen II n. 262.
  3. 3Die Kop. enthält auf Bl. 1 am linken oberen Rand von Schreiberhand den Vermerk: Den stetten etc. Von dieser Hand dürfte auch der Vermerk auf Bl. 4 unten links stammen: Kong von Bohey(m).

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 339, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-08-14_1_0_13_4_0_9909_339
(Abgerufen am 16.04.2024).