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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern, Rat, Bürgern und gemeinden1 der Stadt Frankfurt unter Inserierung seines Briefs an Kg. Georg von Böhmen von 1461 Juni 62 mit, daß er sich gegenüber diesem und Hz. Albrecht, seinem Bruder, zu gütlichem oder rechtlichem Austrag aller Streitpunkte und vermeintlichen Ansprüche erboten und gleichzeitig Hz. Ludwig von Bayern davon in Kenntnis gesetzt hat3, daß dieses Erbieten aber abgeschlagen worden sei. Vielmehr haben ihm sein Bruder und eine Reihe von Landsassen und Untertanen Kg. Georgs sowie andere als seine Helfer eine unbillich veintschafft angesagt4 und bekriegen ihn und seine Länder nunmehr ohne jegliches eigenes Rechtsersuchen und trotz seines Rechtserbietens, wobei ihnen Hz. Ludwig ungeachtet des ksl. Verbotes Vorschub leistet. Infolgedessen sieht er sich genötigt, unser keyserliche und des heiligen romischen reichs oberkeit und gewaltsam, dem rechten und der gerechtikkeit zuhilffe, zu gebrauchen. Wie allen Kff. Fürsten, Gff. Herren und Städten5, so befiehlt er auch ihnen bei ihren Pflichten gegenüber ihm und dem Reich sowie bei Verlust aller ihrer Lehen, Privilegien und Rechte, Mgf. Albrecht von Brandenburg, Mgf. Karl von Baden und Gf. Ulrich von Württemberg als den von ihm ernannten und mit unser keyserlich banyr versehenen Hauptleuten6 auf Erfordern unverzüglich und mit aller Macht zuzuziehen, ihnen an seiner Statt zu gehorchen und zu helfen, den Frevel abzustellen und zu strafen. Zu diesem Zweck hebt er alle dem entgegenstehenden Einungen, Bündnisse, Burgfrieden und anderen Verträge auf.

Originaldatierung:
Am sambtztag vor sant Maria Magdalenen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. - KVv: S[tat] Franckfurt (obere Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 1), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Reg.: Janssen II n. 260.

Anmerkungen

  1. 1Im Org. wird von gemeinden im Plural gesprochen.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 324.
  3. 3Vgl. H. 4 n. 327 mit Anm. 2.
  4. 4Vgl. H. 4 n. 327 mit Anm. 3.
  5. 5Der identischen Handschrift zufolge gehört ein im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben V, 19) überlieferter Zettel zu dem vorliegenden Mandat, auf welchem der Schreiber (der ksl. Kanzlei) die Frankfurter auffordert, die ihnen anbei mitübersandten Ausfertigungen durch ihren eigenen Boten an ihre Adressaten, ettlich graven und heren, befördern zu lassen und deren Antworten dem ksl. Boten zu übergeben oder aber durch einen Frankfurter Boten an den K. gelangen zu lassen.
  6. 6Die Ernennung erfolgte am 15. und 16. Juli, s. Müller, Reichstagstheatrum 2 S. 52f. und Bachmann, Reichsgeschichte I S. 83f.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-18_1_0_13_4_0_9901_331
(Abgerufen am 19.04.2024).