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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gestattet Mgf. Albrecht (Achilles) von Brandenburg die Einnahme der gewöhnlichen Judensteuern des laufenden Jahres und die Erhebung der anläßlich der Kaiserkrönung geforderten Schatzung sowie des goldenen Opferpfennigs von allen den Juden im gesamten Reich, die diese Abgaben dem K. noch nicht entrichtet haben. Der Mgf. darf die Zahlungen im Namen des K. quittieren und das Geld mit Ausnahme eines von ihm selbst festzusetzenden Anteils für den K. und vorbehaltlich der Erfüllung unsern romischen canntzlern seins cantzlersamptgerechtigkeit nach Belieben für sich verwenden. K. F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, die Erhebung dieser Abgaben von den Juden zu gestatten und zu fördern, hebt alle entgegenstehenden Rechte und Privilegien auf, verfügt, daß sich weigernde Juden durch Arrestierung, auftreüng irs leibs und guts und durch Tilgung aller ihrer Außenstände gezwungen werden sollen, und befiehlt den obersten der jüdischeit bei Acht und Aberacht, über Widerspenstige den jüdischen Bann zu verhängen.

Originaldatierung:
Am montag nach sand Margrethen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Welczli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 2), Pap. (15. Jh.). - Zwei nicht aufgefundene Vidimus sind ebd. ausgewiesen.

Vgl. dazu Isenmann, Reichsfinanzen S. 32 und Anm. 153 sowie Kracauer I S. 212-217. Die beiden oben erwähnten nicht erhaltenen Vidimus bzw. die vorliegende Kopie wurden dem Frankfurter Rat bzw. den Juden erst mit Schreiben des Mgf. vom 24. bzw. 30. Juni 1462 übersandt, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 3f.).

Reg.: Wiener, Regesten n. 53 S. 86; Regg.F.III. H.3 n. 90 (nach unzulänglicher Überlieferung)1.

Anmerkungen

  1. 1Bei dem Regest in Regg.F.III. H.3 n. 90 handelt es sich um das dort lediglich erschlossene und nun hier vorliegende Stück. Bei dem dort angeführten dritten Pfennig geht es immer noch um die den Juden anläßlich der Kaiserkrönung abgeforderte "Ehrung", die die Frankfurter Juden nicht in der ihnen auferlegten Höhe bezahlen wollten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 328, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-13_2_0_13_4_0_9898_328
(Abgerufen am 20.04.2024).