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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Eberhard von Eppstein-Königstein mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt am Kammergericht Recht gegen ihn erstanden und behabt haben1 und befiehlt ihm von gerichtis wegen, seine Ansprüche auf und seine Maßnahmen gegen das Dorf Sulzbach innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens abzustellen und Frankfurts altes Herkommen nicht länger zu beeinträchtigen, ansonsten auf eine entsprechende Klage hin weiter gegen ihn vorgegangen werden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am zweneundzwenczigesten dage des mandes juny (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Welczli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument2 des öff. Notars Johannes, Peter Hoffmans seligen Olenslegers son von Frankfurt, Kleriker des Bistums Mainz, von 1461 Februar 19 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Dörfer: Sulzbach und Soden, Mgb. E 6 n. 23, sub dat.), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 293.
  2. 2Das Notariatsinstrument wurde auf Ersuchen der Frankfurter Bürgermeister Hert Weiß und Johann Großjohann aufgesetzt, als diese anläßlich der relacien des am 13. Februar 1461 mit der Überbringung der Urkunde an Eberhard von Eppstein beauftragten Frankfurter Boten Henne von Heusenstamm protestirten. In Anwesenheit der Zeugen Johann Lindenfels und Friedrich Schyt, beide Vikare des Frankfurter St. Leonhardsstifts, meldete der Bote, das Schreiben off sant Valentins dage (Februar 14) einem portener der Burg Ortenberg übergeben zu haben, der es der allein anwesenden Gemahlin des Eppsteiners überbracht habe. Der Empfang sei ihm jedoch nicht bestätigt worden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 294, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-22_2_0_13_4_0_9864_294
(Abgerufen am 19.04.2024).