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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bekennt, daß vor sein am ainliften tag des monads juny (11. Juni) unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von Hochberg abgehaltenes Kammergericht ein Anwalt von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt gekommen sei und aufgrund einer abschriftlich vorgewiesenen Vorladung1 Eberhards von Eppstein-Königstein Klage darüber geführt habe, daß dieser das Dorf Sulzbach aufgefordert habe, ihm zuzuziehen und gewärtig zu sein, obwohl dieses Dorf doch bey achtzig oder hundert jaren und lenger dann yemant verdenken möcht, mit Frankfurt zu K. und Reich gehöre, auch die Schultheißen, Schöffen und die ganze Gemeinde des Dorfes den Frankfurtern eidlich verbunden seien und Frankfurt alle Rechte, Nutzungen und Gewere ohne jeglichen Rechtsvorbehalt inne habe2. Eberhard habe sogar unter der Vorspiegelung, er befinde sich im Pfandbesitz des Dorfes, ein ksl. Mandat3 an Frankfurt erworben mit dem Befehl, seine Rechte nicht zu beeinträchtigen, und habe daraufhin begonnen, sich die Leute des Dorfes durch Eide zu verpflichten und gehorsam zu machen. Als zur Erwiderung auf diese Klage auch nach dreimaliger Aufforderung niemand für Eberhard aufgetreten sei, sei die Verhandlung auf den montag nechst darnach (18. Juni) vertagt worden. Weil da abermals kein Eppsteinischer Vertreter anwesend war, ist der Klage von dem erneut unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms tagenden Kammergericht einhellig stattgegeben und der Beklagte verurteilt worden, seine Ansprüche auf das Dorf Sulzbach sowie seine unrechtmäßigen Maßnahmen aufzugeben und Frankfurts alte Rechte hinfort nicht mehr zu beeinträchtigen4, wobei den Klägern eine Schadenersatzklage vorbehalten bleibt.

Originaldatierung:
Am zwenundzwainczigisten tag des monads juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli canc. - KVv: Frankfurt (linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Dörfer: Sulzbach und Soden, Mgb. E 6 n. 22), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift im Kopialbuch Sulzbach ebd. (Sign. Dörfer: Sulzbach und Soden, Mgb. E 6 n. 52a S. 84-86) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 292.
  2. 2Vgl. die Anm. zu H. 4 n. 235.
  3. 3Vgl. H. 4 n. 235.
  4. 4Vgl. H. 4 n. 294.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 293, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-06-22_1_0_13_4_0_9863_293
(Abgerufen am 19.04.2024).