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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erläßt in Ansehung der Tatsache, daß im Reich und besonders in der Frankfurter Gegend Aufruhr, Krieg, Fehde und räuberisches Unwesen herrschen, wodurch er als römischer K. verachtet, Frankfurt samt Kaufmannschaft und Gewerbe schwer geschädigt wird, in Anwesenheit der Kff. Fürsten und annder unser rete und lieben getrewn die Verfügung und erteilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt die Erlaubnis, alle diejenigen, die sie und ihre Untertanen, Diener und Zugewandten persönlich oder durch Diener, mit oder ohne Fehde angreifen und schädigen, solchen Schädigern Unterschlupf gewähren oder heimliche oder offene Hilfe leisten, von unser, des heiligen reichs, auch ir selbs .. wegen, wann, wo und wie es ihnen beliebt anzugreifen, zu fangen und an Leib und Gut, an eigenen oder in gemeinschaftlichem Besitz mit anderen befindlichen und zu einem Übergriff dienenden Schlössern und Häusern zu schädigen. Die Wohnsitze, Höfe, Dörfer und die ganze Habe solcher Täter dürfen die Frankfurter schädigen, erobern und auch durch Brand zerstören, sie dürfen sie aber auch als Eigengut behalten und anderen übergeben, ganz nach ihrem eigenen Willen. Durch ihr Vorgehen werden die Frankfurter niemandem schadenersatzpflichtig, sie genießen völlige Straffreiheit und werden somit insbesondere nicht gegen ksl. Verfügungen, Landfrieden, die Goldene Bulle1 oder die kunigclich reformation2 sowie andere derzeitige oder künftige Gebote und Verbote verstoßen, da alle diese Ordnungen für diesen Fall außer Kraft gesetzt sind. Er sichert den Frankfurtern darüber hinaus zu, daß sie wegen ihres Handelns keinerlei gerichtlicher Verfolgung durch ihn, seine Nachfolger oder durch geschädigte Täter ausgesetzt sein sollen, erklärt alle im Widerspruch zu diesen Bestimmungen eingeleiteten Maßnahmen für ungültig, und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Freiheiten sowie die Unterstützung der Frankfurter auf deren Erfordern bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und Frankfurt zu zahlenden Pön in Höhe von 100 Mark Gold, welcher jeder Zuwiderhandelnde ohne weitere Erklärung sofort mit der Tat verfallen sein soll und die einzuheben er die Frankfurter ausdrücklich bevollmächtigt.

Originaldatierung:
Am phintztag vor dem heiligen palmtag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 353), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpurfarbener Ss. - Kop.: Vidimus K. Friedrichs III. von 1476 Januar 18 ebd. (Sign. Privilegien n. 353a) (s. unten H. 4 n. 748); zwei Abschriften (?) ebd. (Sign. Reichssachen I n. 5758 Stück 39 Bl. 97-99 bzw. Stück 83 Bl. 223), Pap. (15. Jh.).

Druck: Privilegia et Pacta S. 314-316; {Kulpis, Documenta S. 170-172; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 632f. n. 127}.

Reg.: Chmel n. 3680; Regg.F.III. H.3 n. 79 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Auf die Goldene Bulle Karls IV. aus dem Jahr 1356 nimmt die in Anm. 2 erwähnte sog. "Reformatio Friderici" Bezug.
  2. 2Es handelt sich hier um die sog. "Reformatio Friderici" von 1442, s. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 288, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-03-15_1_0_13_4_0_9858_288
(Abgerufen am 29.03.2024).