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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt der Stadt Köln, ihre Kaufleute anzuhalten, die ohne ksl. Erlaubnis in Mainz neu eingerichteten Märkte nicht zu besuchen, sondern wie seit alters nur die privilegierten Frankfurter Messen wahrzunehmen.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich mit H. 4 n. 281 aus einer Bemerkung der Frankfurter Kanzlei auf den Entwürfen zu den dann am 8. Februar von der ksl. Kanzlei ausgefertigten Mandaten im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Mess-Sachen Ugb. A 67 n. 11 fol. 1f.); vgl. den Passus zur Überlieferung bei H. 4 n. 276.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 280, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-02-08_5_0_13_4_0_9850_280
(Abgerufen am 28.03.2024).