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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Mainz unter Androhung der in den Freiheiten der Stadt Frankfurt vorgesehenen Strafen, von ihrem Vorhaben1, zwei jährliche Jahrmärkte in Mainz zu errichten, abzustehen und alle dazu bereits ergriffenen Maßnahmen einzustellen, da dies ohne seine besondere Erlaubnis erfolgt und den von seinen Vorgängern und ihm bestätigten Frankfurter Messen zuwiderläuft, mithin die Privilegien und Rechte der Stadt Frankfurt beeinträchtigt und der Stadt Frankfurt Schaden zufügt.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sannd Dorotheen tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli vicecanc. - An die stat Mentz von der messe wegen (rechter Blattrand der Rücks.; Empfängervermerk?).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Mess-Sachen Ugb. A 67 n. 11 fol. 5), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Zwei gleichlautende Entwürfe (der Frankfurter Kanzlei) ebd. fol. 1f. (15. Jh.), jeweils mit der Bemerkung: Daruß wurde man ziehen an unsern gnedigen heren von Mentze, auch unsern gnedigen heren den paltzgraven, auch die gemeynen keufflude, auch die stad Colne und Straßburg.

{Druck: Orth, Abhandlung Reichsmessen S. 568 n. 12.}

{Reg.: Scriba3 n. 4105.}

Anmerkungen

  1. 1Noch im Juli 1458 vermuteten die Frankfurter, ihre Konkurrenten würden durch ihren Stadtschreiber am ksl. Hof die Legalisierung ihrer Pläne betreiben lassen, was der ksl. Münzmeister und Frankfurter Vertraute Erwin von Steeg am 12. August nicht bestätigen konnte, s. Janssen II n. 217f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 276, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-02-08_1_0_13_4_0_9846_276
(Abgerufen am 28.03.2024).