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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. fordert Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt aufgrund der ihm namens seiner und des Reiches Bürger und Kaufleute von Köln Wilhelm Kerzgin, Goswin von Stralen, Peter von Stralen, Konrad Romel, Hans Menger, Dietrich von Helden, Rudger Rynck, Tuchscherer, und Jakob Gosweyn von Stralen vorgebrachten Klage, diese seien mit ihrer Habe auf der Reise zur Frankfurter Messe auf dem Main, also in des reichs freyem gleit, von Hennemann Waltmann, Hans von Maßbach, Jakob von Kronberg, Philipp Rode und Meßfort von Brambach und deren Helfern, Knechten und Dienern ohne redlichen Grund niedergeworfen, gefangengenommen und im Schloß Westerburg, das den Tätern von Kuno von Westerburg geöffnet worden sei, arrestiert und unter Folter ihrer Güter beraubt worden, auf, sich bei den Tätern für die sofortige Freilassung der Gefangenen und ihrer Habe ohne jegliche Beeinträchtigung zu verwenden. Die Täter sollen Schadenersatz leisten und ihre vermeintlichen Ansprüche an die Kölner ausschließlich an entsprechender Stelle rechtlich verfolgen, zu welchem Zweck er (K. F.) beide Parteien vor sich geladen hat. Bis zum Ergebnis des Rechtsstreits verbietet er den Frankfurtern, den Tätern irgendeine Unterstützung zukommen zu lassen.

Originaldatierung:
Am freytag nach sannd Lucyen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli vicecanc.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Am 4. September 1457 hatten die Frankfurter schon durch den Rat der Stadt Köln von dem am 2. September auf dem Main bei Kelsterbach erfolgten Überfall Kenntnis erhalten, s. das Reg. des Schreibens sowie die weiteren Nachweise bei Demandt, Regesten Katzenelnbogen n. 4977. Noch am 7. November 1457 hatte der K. den Kuno von Westerburg in Abwesenheit mit seinen ererbten Reichslehen belehnt, s. ebd. n. 4985 u. 4994. Die Streitsache wurde offenbar unter der Führung der rheinischen Kff., jedenfalls nicht am ksl. Hof beigelegt, wie die Verträge vom 28. und 29. November 1457 und vom 26. Januar 1458 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.) erweisen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 272, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-12-16_1_0_13_4_0_9842_272
(Abgerufen am 25.04.2024).