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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Eb. Dietrich von Mainz, dem er die rechtliche Entscheidung des Prozesses zwischen Bürgermeistern, Rat und etlichen Bürgern wie Einwohnern der Stadt Erfurt und seinem (K. F.) Diener Hans Kreygenberg übertragen hat, die ihm vorgebrachte Klage Kreygenbergs mit, die Gegenpartei habe während der rechtlichen Auseinandersetzung nicht nur sein, seiner Frau und seiner Kinder Hab und Gut in Erfurt beschlagnahmt, sondern bedränge ihn mittlerweile auch mit geistlichen Gerichten und deren Sentenzen, um ihm den eröffneten Rechtsweg zu verschließen. K. F. gebietet ihm deshalb und weil sein ksl. Gericht in weltlichen Sachen nicht durch geistliche Gerichte beeinträchtigt werden darf, dafür zu sorgen, daß die geistlichen Urteile gegen Kreygenberg abgestellt werden und befiehlt ihm, diesem innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Ersuchen Recht gegen Erfurt zu gewähren sowie ihm sicheres Geleit für die Reise zum Prozeßtermin zu übermitteln.

Originaldatierung:
Am vierden dage des mondes juny (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 4866 Bl. 3), Pap. (15. Jh.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 243, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-06-04_2_0_13_4_0_9813_243
(Abgerufen am 24.04.2024).