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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erneuert seinen Befehl1, die seit Kg. Sigmund gegen Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Lüttich, Huy, St. Trond, Hasselt, Tongern und Maastricht verhängte Acht und Aberacht zu vollziehen, droht jedem Zuwiderhandelnden selbst die Aberacht an und setzt fest, daß keinerlei früheres oder zukünftiges Privileg jemanden von dieser Pflicht befreien soll.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus den auf Ersuchen des ksl. Kammerprokurator-Fiskals Dr. Hartung von Kappel im Anschluß an dessen Verkündigung des Mandats in Frankfurt vom dortigen Rat an Brügge, Gent, Ypern, die Freien von Flandern, Brüssel, Löwen, Lüttich, St. Trond, Nymwegen und Zutphen gerichteten Schreiben, in welchen zur Einigung mit dem K. geraten und vor dem Besuch der Frankfurter Messen gewarnt wird, s. die Entwürfe im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 27/29 und 30a) sowie Anm. 2 zu H. 4 n. 224.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 220.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 225, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-23_2_0_13_4_0_9795_225
(Abgerufen am 29.03.2024).