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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erneuert seinen an alle Reichsuntertanen gerichteten Befehl1, den seit K. Sigmund in der Acht und Aberacht befindlichen Ritter Hans von Hamstad sowie die Städte Leiden, Delft, Rotterdam, Gouda, Oudewater, Schoonhoven, Geertruidenberg, Heusden, Utrecht, Amersfoort, Haarlem, Amsterdam, s'Gravenhage, Zierikzee, Middelburg, Schiedam, Katwijk und Brouwershaven streng als Geächtete zu behandeln und deren Güter zu konfiszieren, droht jedem Zuwiderhandelnden selbst die Aberacht an und setzt fest, daß keinerlei früheres oder zukünftiges Privileg jemanden von dieser Pflicht entheben soll.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Jacobs tag im snidt (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. magistro Vlrico Riederer ref. Ernestus Breitenbach (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung der Kop. zufolge jedoch mit anh. (!) S. - Kop.: Abschrift (A)2 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 27/27b), Pap. (15. Jh.). - Von einem Notar Johannes beglaubigte Abschrift (B) ebd. (Sign. Acht und Aberacht n. 28), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um das gleichlautende, lediglich noch nicht auf die Ungültigkeit jeglicher befreiender Privilegien hinweisende Mandat (oben H. 4 n. 213) von 1451 Dezember 5.
  2. 2Diese Abschrift trägt auf der Vorderseite einen Vermerk der Frankfurter Kanzlei, aus dem hervorgeht, daß der ksl. Kammerprokurator-Fiskal Dr. Hartung von Kappel das Org. dem Frankfurter Rat am dornstag nach Dionisy 1453 (Oktober 11) verkündet und im Wortlaut mit dessen Erlaubnis an der Pfarrkirche angeschlagen habe. Hartung habe die Gehorsamkeitserklärung des Rats entgegengenommen und konzediert, bis Weihnachten keine Maßnahmen ergreifen zu wollen. Dafür forderte er, daß den (ebenfalls geächteten) flandrischen Städten Brügge, Gent, Ypern und den von den Fryen geschrieben werden solle, sich wieder in des Reichs Gnade zu begeben. Dies zu tun und die Antworten dem K. oder Hartung zu übermitteln, habe der Frankfurter Rat gleichfalls zugesagt. Daraufhin habe Hartung dem Rat einen (beiliegenden) Zettel mit den Adressaten überreicht: Den vier gelidern des landes zu Flandern, Brügge, Gent, Ypern und den von den Freyen, Lüttich, Huy, St. Trond, den auß Brabant, den auß Gelren (vgl. dazu H. 4 n. 220). In seinen entsprechenden Schreiben, die als Entwürfe im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 27/29 und 30a) überliefert sind, riet der Frankfurter Rat zur Einigung mit dem K. und warnte vor dem Besuch der Frankfurter Messen.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 224, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-23_1_0_13_4_0_9794_224
(Abgerufen am 29.03.2024).