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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß er wie die Juden im gesamten Reich, so auch die Frankfurter Juden anläßlich seiner Kaiserkrönung nach altem Herkommen, Gewohnheit und Recht unser vorfaren romischer keysere, auch unsers und des1 heiligen reichs, zur Zahlung der gewonnlich judenstewr, nemlich des dritten Pfennigs von aller ihrer Habe, aufgefordert und ihnen befohlen hat, ihm das Geld bis sannd Wartholomes tag des tzwelfpotten2 (August 24) durch eine bevollmächtigte Gesandtschaft zu überbringen, und ersucht sie, ihm bis dahin zur Wahrnehmung seiner Rechte insgeheim schriftlich Auskunft über das Vermögen der Frankfurter Juden zu geben.

Originaldatierung:
Am montag nach dem sonntag quasimodogeniti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Weltzli. - KVv: Den ersamen burgermaister und rat der stat zu Franckenfort am Men, unsern und des richs lieben getruwen (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 A fol. 109), Pap., rotes (Hofgerichts-) S 10 und rotes S 18 (dieses als Verschluß) rücks. aufgedrückt3.

Erwähnt bei Kracauer I S. 191. Ebd. auch das ablehnende Schreiben des Frankfurter Rats vom 11. Oktober 1453, welches als Entwurf überliefert ist im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 A fol. 110r). Vgl. unten H. 4 n. 228 das neuerliche Schreiben des K. von 1453 November 16.

Anmerkungen

  1. 1Die Worte auch unsers und des stehen auf Rasur.
  2. 2Dieses Datum wurde nachträglich in das Formular eingefügt bzw. es steht gleichfalls auf Rasur. Vgl. die unterschiedliche Terminierung in H. 4 n. 228.
  3. 3Eine derartige doppelte Besiegelung ist durchaus außergewöhnlich, bemerkenswert ist zudem die späte Verwendung des Hofgerichtssiegels.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-04-09_1_0_13_4_0_9791_221
(Abgerufen am 29.03.2024).