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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt bey unsern und des heiligen reichs rechten und gehorsamkait abermals1, die vor langem von Kg. Sigmund auf Klage des inzwischen verstorbenen Mgf. Friedrich von Brandenburg verhängte und noch immer bestehende Acht und Aberacht gegen Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Lüttich, Huy, St. Trond, Hasselt, Tongern (Haidentungen) und Maastricht zu vollziehen, keine Gemeinschaft mit diesen zu pflegen und dem Kläger und den Seinen solange jegliche Hilfe zuteil werden zu lassen, bis die Verurteilten wieder in die Gnade von Kaiser und Reich aufgenommen sind, und droht ihnen an, daß alle die, die sich dem widersetzen, ihrerseits der Acht und Aberacht verfallen sind und gegen sie nach des reichs recht verfahren wird. Geben .. under unserm kuniglichem insigel, das wir noch gebrauchen, an mittichen vor sand Pauls tag conversionis.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. m(agistro) Vlr(ico) Riedr(er) ref. Vlricus Weltzli. - KVv: Franckfürt (oberer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 36/3), Perg., rotes S 112 rücks. aufgedrückt.

Zur Übergabe des vorliegenden Schreibens beglaubigte am 8. Juli 1453 Mgf. Albrecht von Brandenburg seinen Diener Otto (!) von der Cappel bei Frankfurt. Unter Hinweis auf die entsprechende Privilegierung lehnte der Frankfurter Rat das Ansinnen in zwei an den K. und den Mgf. gerichteten Schreiben am 21. August ab, doch vermochte man den Prokurator-Fiskal Hartung (recte!) von Cappel nicht an der Verkündigung der Acht zu hindern, wie man am 25. Oktober warnend den betroffenen Städten mitteilte, s. für alles StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 36 Bl. 4f. sowie n. 27 Bl. 29f.), vgl. H. 4 n. 223.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. das Mandat ( H. 4 n. 35) von 1442 Juli 23. Der Text beider Mandate ist identisch, verändert wurde lediglich die Wendung bezüglich des Verfahrens gegen Zuwiderhandelnde. Sollte seinerzeit nach des hoffgerichts recht, so soll nunmehr nach des reichs recht vorgegangen werden.
  2. 2Vgl. zum S die zitierte Siegelankündigung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 220, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-01-24_1_0_13_4_0_9790_220
(Abgerufen am 28.03.2024).