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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich von Köln aufgrund des Vorbringens von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, Michael von Bickenbach, Philipp d. J. von Frankenstein und andere hätten mit ihren Helfern ohne Grund, gewaltsam, rechtswidrig, ohne zuvor abgesagt zu haben sowie unbewart ir eren das Vieh der Frankfurter vor der Stadt entwendet und etliche Frankfurter gefangengenommen. Nachdem sie dann den Frankfurtern ihre Absagebriefe zugesagt hätten, hätten sie einige arme Leute arrestiert und unter Folter zu der Aussage gezwungen, einige burger des rats zu Frankfurt hätten sie beauftragt, Michael und Philipp zu vergiften. Da man den beschuldigten Frankfurter Ratsmitgliedern nicht gestattet habe, ihre Unschuld nachzuweisen, er (Kg. F.) jedoch diese Sache aus Zeitmangel nicht verhören und entscheiden könne, befiehlt er dem Eb. beide Parteien vor sich zu laden1, die Rechtfertigung der Frankfurter sowie mögliche Einwände der Gegenpartei anzuhören und für den Fall, er befinde die Frankfurter für unschuldig, deren Ehre wiederherzustellen.

Originaldatierung:
An sant Kathrein tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. Vdalricus Waltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Frankfurter Hauptmanns Wenzel von Cleen von 1451 Januar 23 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.), Perg., braunes S d. Ausst. an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Am 8. April 1451 beurkundete der Kölner Eb., daß die Frankfurter Abgesandten zu einem Termin vor ihm erschienen seien, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-11-25_4_0_13_4_0_9771_201
(Abgerufen am 28.03.2024).