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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. übermittelt Eb. Dietrich von Mainz sein Befremden darüber, daß dieser seinen Unwillen gegenüber Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt trotz vormaligen kgl. Ersuchens1 noch nicht abgestellt hat. Da die Frankfurter ihre Unschuld beteuern und sich zu Recht erboten haben, befiehlt er ihm nunmehr, von seinem Unwillen durch unsern, auch gemeines nütz und frides willen der lannd und leüte gütiglich abzulassen. Für den anderen Fall gebietet er ihm, Frankfurt keinesfalls zu befehden, sonstwie zu schädigen oder schädigen zu lassen, sondern seine Ansprüche ausschließlich rechtlich vor ihm (Kg. F.) oder dem von ihm zu ernennenden commissarien vorzubringen.

Originaldatierung:
An sant Kathrein tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. Vdalricus Waltzly (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Frankfurter Schultheißen Wenzel von Cleen und des Frankfurter Dieners Friedrich von Beldersheim von 1450 Dezember 19 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1717 fol. 42), Perg., SS d. Ausst. vorn unten aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 174.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 199, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-11-25_2_0_13_4_0_9769_199
(Abgerufen am 18.04.2024).