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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. fordert seinen Bruder Hz. Albrecht (VI.) von Österreich auf, seine Forderungen an die Frankfurter Juden und den gegen diese erlassenen Bann abzustellen, da diese ihm (Kg. F.) anhand einer abschriftlich beigefügten Quittung2 nachgewiesen haben, daß sie den goldenen Opferpfennig und alle anderen Gefälle, die er aufgrund der königlichen Verschreibung3 von ihnen und anderen Judengemeinden fordere, für einige vergangene und zukünftige Jahre bereits entrichtet haben, und mahnt ihn, die Privilegien der Stadt Frankfurt und ihrer Bürger nicht zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
An sant Kathrein tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KV: Dem hochgeborn Albrechten, hertzog zu Osterreich und zu Steir etc., unserm lieben bruder und fursten (Adresse, nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kanzleiabschrift (?)4 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 49 Hhh, sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Erwähnt bei Kracauer I S. 187 Anm. 4.

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers reichs im ainlifften jare.
  2. 2Diese Quittung liegt nicht dabei, s. aber H. 4 n. 61.
  3. 3Vgl. H. 4 n. 93.
  4. 4Nach Form und Stil handelt es sich um eine nicht unterfertigte, unbesiegelte Ausfertigung, die dem Frankfurter Rat wohl von der kgl. Kanzlei in der Funktion einer Abschrift zugestellt wurde. Überlieferungen dieser Art sind bereits bekannt, verwiesen sei nur auf das Vorwort von Hödlzu den RI XII S. XI und die dortigen Regesten n. 698-700. Die hier vorliegende Kanzleiabschrift trägt auf der Vorderseite den Vermerk der Frankfurter Kanzlei: Juxtam illam notulam scripsit dominus rex; destinata est per Stumpen ante nativitatis Christe anno L°, demzufolge das Org. und diese Kop. kurz vor dem Weihnachtsfest in Frankfurt eingelangt sein dürften. In einem Brief von 1451 Januar 7 teilten die in Breisach befindlichen Anwälte Hz. Albrechts, von denen nur Gf. Hans von Tierstein namentlich erwähnt wird, Frankfurt mit, eine endgültige Antwort auf das ihnen durch deren Boten überbrachte kgl. Schreiben erst nach der Rückkehr der von ihrem derzeit nicht anwesenden Herrn Beauftragten geben zu können, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 Kk fol. 3).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 198, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-11-25_1_0_13_4_0_9768_198
(Abgerufen am 28.03.2024).