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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. ersucht Eb. Dietrich von Mainz aufgrund des Vorbringens von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt, jener stelle seinen Unwillen gegen sie nicht ab, obwohl sie ihre Unschuld beteuert und sich zu Recht erboten hätten, so daß sie fürchten müßten, von dem Mainzer befehdet zu werden, seinen Unwillen durch unsern (kgl.) willen aufzugeben. Im anderen Falle gebietet er ihm, die Frankfurter keinesfalls zu bekriegen oder ihnen Schaden zuzufügen, sondern seine Ansprüche ihm (Kg. F.) oder seinen commisarien, die er beiden Parteien dann beqwem und gesessen ernennen wolle, rechtlich vorzubringen. Kg. F. weist den Eb. insbesondere darauf hin, daß Kriege ausschließlich das Verderben von Ländern und Städten zur Folge haben. Gerade den Ländern des Eb. komme dagegen die sichere Benutzung unser und des reichs straß und strome durch die zu des richs messe nach Frankfurt ziehenden Kaufleute und anderen Besucher zugute. Deshalb und weil der Eb. mit uns als unser kurfurst und maistes gelid dazu verpflichtet sei, müsse er für diese Sicherheit und für die Förderung des gemeinen Nutzens sorgen.

Originaldatierung:
Am mittich vor pfinxsten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michael de Pfullendorff (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift2 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1717 fol. 36r), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers reichs im aindlefften jare.
  2. 2Die Abschrift trägt den Vermerk der Frankfurter Kanzlei: Disen originale brieff hat Clas Stumpe zu Aschaffemburg siner gnaden canczeller geantwort des morgens zu VII uren sexta post nativitatem Johannis anno L° (Juni 26).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 174, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-05-20_1_0_13_4_0_9744_174
(Abgerufen am 19.04.2024).