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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß er, nachdem sein Kammergericht in der Klage Hans Rübsamens d. Ä. gegen Rat und Bürger gemainlich der Stadt Masmünster in Anwesenheit beider Parteien ettliche Urteile1 zugunsten der Beklagten gefällt hatte, die Sache sowie die Schadenersatzklage derer von Masmünster zu völligem Austrag seinem Bruder Hz. Albrecht (VI. von Österreich) anbefohlen hatte. Dieser habe die von Masmünster jeglicher Ansprüche Rübsamens entledigt und ihnen mit recht und urtail Schadenersatz in Höhe von 2000 fl. zugesprochen. Er selbst (Kg. F.) habe diese Urteile seines comissarien bestätigt und erklärt, daß sie ganz so Gültigkeit besitzen sollen, als habe er selbst sie gesprochen. Nun haben die von Masmünster geklagt, Rübsamen weigere sich, diese Urteile zu erfüllen, schmähe sie darüber hinaus wie zuvor mit anslahend, schantlichs gemaeilds usw. und verachte auf diese Weise gänzlich unser und des Reichs recht und gericht. Der Kg. gebietet ihnen deshalb, in ihren Ländern, Herrschaften und Städten etc. keinerlei durch Rübsamen oder in seinem Auftrag vorgenommene Schmähungen derer von Masmünster mehr zuzulassen, jeden derartigen Versuch zu unterbinden und denen von Masmünster jegliche Hilfe bei der Eintreibung des ihnen mit Urteil zuerkannten Schadenersatzes zu gewähren.

Originaldatierung:
Des nechsten sambstags nach unser lieben Frowen tag nativitatis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Caspare canc. ref.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift2 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Hofgericht Rottweil, Kasten 1428-1459, Fasz. IX sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 44.
  2. 2Möglicherweise handelt es sich um eine Kanzleiabschrift oder um ein in dieser Funktion benutztes, nicht besiegeltes Org.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-09_3_0_13_4_0_9702_132
(Abgerufen am 19.04.2024).