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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß alle über vierzehn Jahre alten Männer der vier gelid dez lands zu Vlandern, nämlich Brügge, Gent, Ypern und die von Fryen, auf Klage der Brüder Walter, Dietrich und Ysbrand von Bomgart vom Hofgericht in die Aberacht erklärt worden sind1, nachdem sie sich länger als Jahr und Tag nicht aus der über sie verhängten Acht gelöst hatten, gebietet ihnen, keine Gemeinschaft mit den Verurteilten zu pflegen und den Klägern solange jegliche Hilfe zuteil werden zu lassen, bis die Geächteten wieder in die Gnade von König und Reich aufgenommen sind, und droht ihnen an, daß sie andernfalls selbst der Aberacht verfallen sind und gegen sie verfahren wird als dez vorgenanten unsers und des heiligen reichs hofgerichts recht ist. Am freitag nach gotsleichnams tag.

Kanzleivermerke:
KVr: Jo(hann) Gysler (unter der Plica); Brucke, Gente, Ipern, Fryen in acht und aberacht (Empfängervermerk auf der Plika links). - KVv: Francfort (oberer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 47), Perg., wachsfarbenes (Hofgerichts-) S 10 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Entsprechende Urteile des Hofgerichts sind bisher weder für die Zeit Sigmunds noch Kg. F. aufgetaucht.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 89, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-05-28_1_0_13_4_0_9659_89
(Abgerufen am 24.04.2024).