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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. bestätigt den Dörfern Sulzbach und Soden in Ansehung der ihm erteilten kuntlich Unterweisung, diese würden seit alters zu uns und dem heilgen reiche gehören, sich an die Stadt Frankfurt halten, dort ihre Urteile und ihr Recht einholen sowie ihre Ordnung und regerunge daher empfangen, mit dem Rat der Fürsten, Edeln und Getreuen ihr altes Herkommen in der Absicht, sie destbaß bey uns und dem reiche zu behalten, und bestimmt, daß sie und ihre jeweiligen Einwohner mit allen ihren Rechten und Zugehörungen ewig zu ihm und dem Reich gehören sollen; wie bisher sollen sie sich in reysen, Gerichten, Freiheiten, Allmende und Gewohnheiten an Frankfurt halten, welches sie zu verantworten und zu verteidigen sowie für die Bestellung ihrer Ordnung zu sorgen hat. Kg. F. befiehlt allen Reichsuntertanen die Einhaltung dieser Freiheiten unsere(r) und des reichs burgere und stat zu Franckfort sowie der Dörfer Sulzbach und Soden bei einer je zur Hälfte an die kgl. Kammer und die Stadt Frankfurt zu zahlenden Pön von 20 Mark Gold.

Originaldatierung:
An suntag sand Franciscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Gaspare canc. ref. Wilhelmus Tatz. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte); Frankfort (auf der Rückseite des unteren Teils der perg. Siegelbefestigung).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 340), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps.

Druck: Privilegia et Pacta S. 306; {Lünig, Reichsarchiv 13 S. 628f. n. 122}.

Reg.: Chmel n. 1774; Regg.F.III. H.3 n. 28 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 86, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-04_2_0_13_4_0_9656_86
(Abgerufen am 16.04.2024).