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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. erkennt an, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihm und dem Reich sowie auch sust von billichkeit wegen seit alters verpflichtet sind, des Reichs Straßen und diejenigen, die darauf von und zu den Frankfurter Messen ziehen, zu schützen, was ihnen von seinen Vorgängern1 auch befohlen worden sei, als sy uns (durch eine Gesandtschaft) zu erkennen geben han. Er bestimmt deshalb mit Rat seiner Getreuen, daß die Frankfurter die Straßen sowie die Freiheiten der Stadt von unser und des heiligen reichs wegen wie bisher selbst, durch Söldner, Diener und die Ihren und durch wen immer zu jeder Zeit nach Erfordern und ihren eigenen Möglichkeiten schützen und daß sie für keinerlei anderen dabei zugefügten Schaden haftbar sein sollen, und befiehlt allen Reichsangehörigen die Einhaltung dieses durch gemeynes nutzes willen erteilten Privilegs bei einer Pön von 20 Mark Gold.

Originaldatierung:
An suntag sandt Franciscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Gaspare canc. ref. Wilhelmus Tatz. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte), Frankfort (auf der Rückseite des unteren Teils der perg. Siegelbefestigung).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 339), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps.

Druck: Privilegia et Pacta S. 305; {Kulpis, Documenta S. 168; Orth, Abhandlung Reichsmessen S. 606f. n. 43; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 627f. n. 121}.

Reg.: Chmel n. 1777; Regg.F.III. H.3 n. 27 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Ein früheres Privileg, das Frankfurt den Schutz der Straßen eigens zuspricht, ist bisher nicht bekannt geworden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 85, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-04_1_0_13_4_0_9655_85
(Abgerufen am 18.04.2024).