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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich von Köln mit, daß Mangold, der sich des Reichs und Ldgf. Ludwigs von Hessen Freigraf zu Freienhagen schreibt, die Frankfurter auf des Ldgf. Klage vor sich geladen hatte1. Daraufhin hat er (Kg. F.) Mangold befohlen, nichts gegen die Frankfurter zu unternehmen, da er als Kg. ihrer mechtig sei. Bei der Übergabe dieses Mandats hat Mangold heftige Schmähreden gegen ihn geführt, das ihm übermittelte Gebot anschließend mißachtet und über die Frankfurter gerichtet, wie er (Eb.) den ihm mit diesem Schreiben übergebenen Abschriften entnehmen kann. Der Kg. will die Schmähung seiner Majestät durch einen Untertanen nicht dulden und ein Exempel statuieren. Er ernennt Dietrich deshalb zum Kommissar und Richter in dieser Sache, bevollmächtigt ihn und gebietet ihm, Mangold vorzuladen und ihn sich gegenüber den kgl. Anwälten und Prokuratoren auf einem gesetzten Rechttag verantworten zu lassen. Der Kg. trägt Eb. Dietrich auf, den Beklagten im Falle seiner Schuld entsprechend der kürzlich zu Frankfurt von ihm (Eb.) mitbeschlossenen reformation2 an Leib und Gut zu bestrafen. Er soll auch im Falle der Abwesenheit Mangolds richten oder durch seine Räte und Amtleute an seiner Statt richten lassen, als sich nach recht geburt. Am nechsten sambstag vor dem sonntag Oculi.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Feme-Nachträge, Kasten 2 n. 141 sub dat.), Perg., rotes S rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 56.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 59, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-03-23_1_0_13_4_0_9629_59
(Abgerufen am 29.03.2024).