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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. unterrichtet alle Kff. Fürsten, Gff. etc. alle Hof- und Landrichter, Richter der heimlichen Gerichte, Pfleger, Vögte etc. und alle anderen Reichsuntertanen über den Verlauf des durch den zunächst vor des richs hofgericht vorgebrachten Anspruch von Bürgermeistern und Rat der Stadt Neumarkt, in Frankfurt zollfrei zu sein, veranlaßten Prozesses, dessentwegen jene die Frankfurter auch durch das Landgericht zu Nürnberg hätten vorladen lassen. Nachdem der Landrichter des Landgerichts und die dortigen Urteilssprecher das ihnen mitgeteilte, den Frankfurtern vom riche verliehene Nichtevokationsprivileg unbeachtet gelassen sowie die Frankfurter Argumente, das Landgericht sei auch deshalb unzuständig, weil Frankfurt nicht in den krayssen desselben gelegen sei und auch nicht vor dieses gehöre, abgewiesen und fur sich procedirt hätten, hätten die Frankfurter an Kg. Albrecht (II.) appelliert, der die Berufung angenommen, dem Landgericht die Einstellung des Verfahrens befohlen und einen Kommissar ernannt habe, welcher die Sache jedoch wegen Kg. Albrechts Tod bis auf den künftigen römischen Kg. verschoben habe. Nach seiner (Kg. F.) Wahl hätten ihn die Frankfurter mittels Briefen und Instrumenten über die Sachlage informiert, woraufhin er die Appellation angenommen, den Prozeß an sich gezogen, dem Landrichter und den Urteilssprechern des Nürnberger Landgerichts sowie denen von Neumarkt geboten habe, in dieser Sache nichts mehr zu unternehmen, und beiden Parteien Rechttage gesetzt habe1. Obwohl die Sache derzeit noch unentschieden am kgl. Hof hänge, hätten das Landgericht und die Neumarkter in der Zwischenzeit weiter prozessiert, und im besonderen habe der Landrichter Bartholomäus Truchseß (von Pommersfelden) einen Frankfurter Bürger trotz kgl. Verbots gefangengenommen und geschatzt. Damit eine solh ungeburlicheit, durch welche die kgl. Majestät und Würde sowie des Kg. Rechte und Gewalt durch unser undertan, die doch irn rechtlichen gewalt uß dem ursprung des kuniglichen gewalt haben und gebrauchen, verachtet wird, nicht einreißt, erklärt Kg. F. die gesamte am Nürnberger Landgericht vorgenommene Prozeßführung für ungültig und den Frankfurtern an Leib und Gut unschädlich. Der Kg. gebietet ihnen die Einhaltung dieser Verfügung und den jederzeitigen Schutz Frankfurts gegen mögliche Angriffe durch den früheren oder den derzeitigen Landrichter zu Nürnberg, durch die von Neumarkt oder auch andere und trägt ihnen auf, ihre Amtleute und Diener entsprechend zu instruieren. Er ordnet darüber hinaus an, daß sie jeden, der die Frankfurter anzugreifen untersteht, sowie dessen Helfer, bis zur völligen Leistung von Wandel und Kehrung arrestieren lassen und verfügt, daß solche Leute vor diesen Maßnahmen durch nichts geschützt oder gefreit sein sollen.

Originaldatierung:
An phintztag vor dem suntag, so man singet Oculi in der heiligen vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Vidimus der Edelknechte Wenzel von Cleen und Gerlach von Londorf von 1457 Juli 9 ebd. (Sign. Rachtungen sub dat.), Perg., braune SS d. Ausst. an Ps.

Am 16. April 1443 ernannte der Frankfurter Rat seine Prozeßsachwalter und bevollmächtigte am 5. Juli abermals Vertreter; am 20. September 1443 wurde ein Schiedsspruch gefällt, doch auch im Jahr 1447 war die Auseinandersetzung mit dem Nürnberger Landgericht noch nicht beendet, s. zu allem StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen, jeweils sub dat.) sowie ebd. (Sign. Reichstagsakten 3 n. 5 ff.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Kg. F. Mandate ( H. 4 n. 50 u. n. 51) vom 14. Oktober 1442; ebd. auch die Nachweise zur Vorgeschichte des Prozesses unter K. Sigmund und Kg. Albrecht II.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 57, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-03-21_1_0_13_4_0_9627_57
(Abgerufen am 28.03.2024).