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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. gebietet Ldgf. Ludwig (I.) von Hessen aufgrund des Vorbringens von den unsern von Frankfurt, der Ldgf. lasse sie entgegen dem ihm übermittelten kgl. Befehl1 wegen der Geleitsgewährung für Dutsche weiterhin durch die heimlichen Gerichte verfolgen, was auch gegen die von Kg. Kff. Fürsten und anderen beschlossene gemeine reformacien2 verstoße, die Prozeßführung gänzlich abzustellen und erklärt alle ergangenen oder trotz dieses abermaligen Mandats noch ergehenden Sentenzen des heimlichen Gerichts für ungültig und unwirksam. Der Kg. bietet dem Ldgf. für den Fall, dieser wolle seine Klage gegen die Frankfurter aufrechterhalten, an, beide Seiten vor unsern wissenden reten zu eren und gleichem zu verhören und setzt beiden Parteien mit diesem Brief einen Termin auf den nechsten rechttag nach sant Valentins tag (also nach 1443 Februar 14) vor sich oder seinen wissenden reten, ob sich das geburen wirt. An der heiligen kindli tag (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.p.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Heinrich Wulnstad, Dekan des Frankfurter Leonhardsstifts, und des Johann Grünauer, Dekan des Frankfurter Liebfrauenstifts, von 1443 Januar 10 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Feme-Nachträge n. 134), Perg., schwarze SS d. Ausst. an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 45.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 41.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 54, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-12-28_2_0_13_4_0_9624_54
(Abgerufen am 19.04.2024).