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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. bestätigt Propst, Dekan, Kapitel und der phaffheit gemeinliche des St. Bartholomäusstifts zu Frankfurt zum Lobe Gottes und seiner Mutter Maria sowie zu Ehren des Apostels Bartholomäus und des hl. (Kaisers) Karl als den Patronen des Stifts mit Rat etlicher Kff. Fürsten, Edlen und Getreuen alle ihre von seinen Vorgängern und ihm redlich erlangten und überlieferten Privilegien, Handfesten und Briefe bezüglich aller ihrer Güter, Zinsen, Renten, Rechte, Gnaden und Freiheiten und ordnet deren vollkommene Einhaltung an. Der Kg. gewährt ihnen darüber hinaus die besondere Gnade des Gebrauchs der phefflichen friheiten und bestimmt, daß sie insgesamt und kein einzelner von ihnen von niemandem, namentlich der ihren geistlichen Lehen zugehörigen Güter, Renten, Zinsen, Zehnten und Gülten wegen, vor ein weltliches Gericht geladen werden dürfen; vielmehr dürfen sie in diesen Sachen ausschließlich vor geistlichen Gerichten, da sie hien gehoren, beklagt werden, und ein gleiches soll für ihre eigenen Ansprüche gegen andere gelten. Kg. F. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren etc. und Städten, namentlich der Stadt Frankfurt, und allen anderen Reichsuntertanen unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen geistlicher und keiserlicher gesetzden und frihunge die Einhaltung dieser Privilegien und ordnet insbesondere an, die Dörfer, Leute, Güter etc. des Stifts mit keinerlei Atzung, Steuer, Bede oder Pfandschaft zu beschweren. Zuwiderhandelnde sollen den in den Briefen des Stifts vorgesehenen Strafen sowie einer zusätzlichen Pön von 60 Mark Gold verfallen sein. Damit die Rechte von Probst, Dekan, Kanonikern, Kapitel und Pfaffheit des Stifts, für die als seine Kapelläne er besonders zu sorgen hat und die seinem und des Reichs besonderen Schutz unterliegen, noch mehr befestigt werden, setzt der Kg. dem Stift auch in Ansehung der Tatsache, daß es ihnen zu beschwerlich wäre, in ihren Nöten jedesmal ihn aufzusuchen, den jeweiligen Eb. von Mainz uber daz, das er suste ir schutzer und schirmer ist, zum besonderen Beschützer. Deshalb befiehlt er Eb. Dietrich von Mainz und allen seinen Nachfolgern, gegen jeden, der die Privilegien des Stifts verletzt, vorzugehen, von demjenigen die fälligen Pönen einzuziehen und ihn bis zu deren Bezahlung sowie der Leistung von Schadenersatz nach unserm und des riches hoffgerichtes recht und gewonheite sowie mit der Acht rechtlich zu verfolgen.

Originaldatierung:
An sante Laurencien tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Henricus Leubing doctor p(ro)th(onotarius). - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte), Capitulum sancti Bartholomei in Franckfurt (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bartholomäusstift-Urkunden n. 20), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 13 vorn eingedrückt an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift1 im StadtA Frankfurt/M. (Sign.: Liebfrauenstift-Bücher n. 1: Liber albus, fol. 223v- 224r), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 967.

Anmerkungen

  1. 1Diese Abschrift trägt die Überschrift: Notandum. Die pfaffheit hat diese copy ir privilegien dem rede verandelagt feria tercia ante Symonis et Jude anno XIIIIcLXII (Oktober 26) in dem gespenn der zweyr bischoff sie zu schuren begeret. Hier ist gemeint die Mainzer Stiftsfehde.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von David Schnur, eingereicht am 17.07.2020.

Nach Bund, Konrad: Findbuch zum Bestand Städtische Bücher betreffend das St. Bartholomäusstift (742)-1811 (Stadtarchiv Frankfurt am Main, Repertorien Nr. 527), Frankfurt a.M. 1993, S. 30, soll eine weitere Abschr. von 1517 vorhanden sein ("dt. Reinschrift mit Annotationen am Rande"): Frankfurt, ISG, Bartholomäusstift Städtische Bücher Nr. 19, fol. 72v-77r.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 40, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-10_1_0_13_4_0_9610_40
(Abgerufen am 28.03.2024).