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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. erneuert den zu Frankfurt ansässigen Juden, unser(n) und des reichs camerknechte(n), auf deren Ersuchen in Ansehung der Tatsache, daß sie ihm und dem Reich mit dem goldenen Opferpfennig dienen, die ihnen laut vorgelegtem maiestatbrieff von Kg. Sigmund1 konfirmierten Freiheiten. Er bestätigt ihnen namentlich die Gültigkeit aller früheren und künftigen Schuldgeschäfte und bestimmt, daß den Juden jegliche Schulden gemäß den in ihrem Besitz befindlichen Briefen und Bürgschaften sowie abgegebenen mündlichen Versprechen nach Gewohnheit bezahlt werden sollen. Die Juden und ihre Habe sollen in allen Städten und Dörfern, auf dem Feld, auf Straßen und auf Flüssen im Frieden wie im Krieg ganz wie adelige und nichtadelige Christen geschützt sein. Die Juden genießen überall Zollfreiheit und sind lediglich zur Abgabe der von Kaisern und Königen errichteten Zölle in altgewohnter Höhe verpflichtet. Die Juden und ihre Frauen und Kinder dürfen von niemandem zur Taufe gezwungen werden. Der Kg. versichert, die allein in seine und des Reiches Kammer gehörigen Juden nicht mehr verteilen odir eigen werden und sie jederzeit von einer in eine andere Stadt ziehen zu lassen. Er bestätigt, daß kein Frankfurter Jude vor ein Landgericht oder ein anderes Gericht, vor einen Landfrieden - falls ein solcher errichtet ist - und vor keinen lanndtage geladen werden darf, vielmehr ist ausschließlich unser und des richs geriecht zu Frankfurt zuständig. Die Juden sollen ausnahmslos ihrem Rabbiner oder Hochmeister zu Frankfurt und nur bei dessen Verhinderung dem Rabbiner der nächstgelegenen Reichsstadt verpflichtet sein; alle Rabbiner, die dieser Verfügung zuwiderhandeln, erklärt der Kg. den in dieser Bestätigung festgesetzten Strafen verfallen und verfügt die Ungültigkeit aller von jenen erlassenen oder erwirkten Ladungen oder Bannsentenzen. Darüber hinaus bestimmt er, daß jeder Jude sich eidlich nur auf das Buch Mose, als yme got helffe by der ee, die got gab uff dem berge Synay, zu verpflichten habe und setzt fest, daß vor Gericht nur unversprochene und dem Beklagten nicht feindlich gesinnte Christen und Juden als Zeugen gegen einen Juden auftreten dürfen. Mit Ausnahme der Almosenempfänger soll jeder über 13 Jahre alte Jude jährlich zu Weihnachten den goldenen Opferpfennig an die kgl. Kammer zahlen, ansonsten er der Teilhaftigkeit der hiermit bestätigten Privilegien verlustig geht. Der Kg. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Einhaltung dieser Privilegien bei einer Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
An sant Marien Magdalenen dag (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tatz (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, den Kopien zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Vidimus2 des Frankfurter Rats von 1470 April 27 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 43 H, sub dat.), Perg., schwarzes S an Ps (zerbrochen). - Inseriert in der unbesiegelten und nicht unterfertigten Bestätigung durch K. F. von 1470 Juni 5 ebd. (Sign. Juden Ugb. E 44 B 8), Perg. (unten H. 4 n. 500). - Inseriert in der Abschrift der nicht besiegelten und nicht unterfertigten Bestätigung durch K. F. von 1470 Juni 5 ebd. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 51r-53r) (15. Jh.). - Inseriert in der Bestätigungsurkunde Kg. Masimilians I. von 1489 Juli 20, welche als Kop. überliefert ist ebd. (Sign. Kopialbuch III fol. 215r-217r), Pap. (15. Jh.).

Vgl. das im StadtA Frankfurt nicht aufgefundene Steuerprivileg bei Chmel n. 764 (mit Juli 21 nach RR N fol. 55).

Anmerkungen

  1. 1Die einzige bekannte Bestätigung der Privilegien der Frankfurter Juden nahm Kg. Sigmund am 9. August 1414 vor, RI XI n. 1136; vgl. JanssenI S. 256f.
  2. 2Das vorliegende Vidimus wurde offenbar als Vorlage zur Erlangung der dann nicht besiegelten und nicht unterfertigten Bestätigung von 1470 Juni 5 angefertigt, s. H. 4 n. 500.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-22_1_0_13_4_0_9603_33
(Abgerufen am 29.03.2024).