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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. befiehlt dem Frankfurter Schultheißen Hermann von Hoch-Weisel bzw. dem jeweiligen Frankfurter Schultheißen in Ansehung der Tatsache, daß er als Kg. zum besonderen Schutz der Witwen und Waisen verpflichtet ist, auf Vorbringen Katharinas von Ingelheim, der Witwe Hugels vom Stein, ihr Bruder Wilhelm von Ingelheim hindere sie an der Nutzung der von ihnen gemeinschaftlich besessenen und under uns (Kg. F.) in und um Frankfurt gelegenen Güter, Katharina in ihren Rechten zu schützen, da er dies anderer Geschäfte halber nicht selbst bewerkstelligen kann. Er trägt ihm auf, beide Parteien rechtlich zu scheiden, wenn Wilhelm rechtliche Gründe für sein Vorgehen vorbringen will, sowie Katharina auf Ersuchen Recht gegen Wilhelm zu gewähren und sich daran durch keinerlei Einwand oder Berufung hindern zu lassen.

Originaldatierung:
An montag nach sand Margreten tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Schultheißenamt, Ugb. A 64 Tom. III fol. 4), Perg., rotes (wohl:) S 12 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Vgl. RI XI n. 8275, 8578, 10014; Chmel n. 32, n. 709, n. 5040.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-16_1_0_13_4_0_9602_32
(Abgerufen am 28.03.2024).