[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35
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K.F. wirft Richter, Bürgermeister und Bürgern der Stadt Mühldorf vor, Eb. Johann von Gran, Administrator des Stifts Salzburg, nicht wie von ihm1 und Eb. Bernhard von Salzburg geboten, den Eid geleistet zu haben. Er befiehlt ihnen auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals von römischer ksl. Macht und unter Androhung einer an die ksl. Kammer zu zahlenden Pön von 100 Mark Gold, dies binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt dieses Briefes zu tun sowie den Dompropst zu Salzburg, Christoph Ebran, der sich gegen ihn (K.F.) und das Reich schwer vergangen hat, weder aufzunehmen noch zu unterstützen, andernfalls lädt er sie zu rechtlicher Verantwortung gegenüber seinem Kammerprokurator-Fiskal oder dessen Anwalt auf den 45. Tag nach Ablauf der genannten Frist peremptorisch vor sich.
- Originaldatierung:
- Am xv tag July (nach Kop.).
Überlieferung/Literatur
Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: (Unvollständige) Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1482 XI 9), Pap. (15. Jh.).2
Kommentar
Siehe dazu auch das weitere im HHStA (Sign. AUR sub dat. 1482 XI 9) zum Thema überlieferte Material.
Anmerkungen
- 1Siehe n. 180.
- 2Der Abschrift folgt ein vom ksl. Protonotar Johann Waldner eigenhändig unterfertigter Vermerk, dass der ksl. geschworene Diener Hans Angerer am 21. September 1482 in der römischen Kanzlei beeidet hat, am 2. August die versiegelte ksl. Ladung laut der Kopie Bürgermeister und Rat der Stadt Mühldorf verkündet zu haben. Sie hätten ihn zwar nicht in die Stadt gelassen, doch habe der Stadtschreiber zusammen mit zwei Bürgern die Ladung auf der Brücke von ihm entgegengenommen mit der Zusage, sie Bürgermeister und Rat zu überstellen.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 35 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f283af06-b670-46a5-addf-a165523fe56c
(Abgerufen am 14.12.2024).