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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F. bestätigt aus ksl. Machtvollkommenheit und als erblicher regierender Herr und Landesfürst in Österreich der Gemeinschaft der Büßerinnen von St. Hieronymus (Jeronimus) zu Wien alle ihre von den Fürsten von Österreich und anderen, Geistlichen und Weltlichen, erworbenen sowie folgende neue Rechte und Freiheiten. Er verfügt, dass die Büßerinnen aus ihrer Mitte eine Meisterin, eine Dekanin sowie weitere Frauen in Ämter und Leitung ihres Gotteshauses wählen dürfen, die guttes erbers wesens und dartzu tewglich sein, dauerhaft dort bleiben, Leitung und Statut achten und ihre Schwestern zu geistlichem Wesen heranziehen. Er bestimmt, dass sie Frauen aus dem Frauenhaus sowie andere offenbar und haimlich sönnderin, die in den geistlichen Stand eintreten wollen, gemäß ihren Statuten in ihr Kloster aufnehmen dürfen, und verfügt, dass die Kirche zu St. Hieronymus ausschließlich einem Priester, der persönlich mit einer Anzahl Priestern im Pfarrhof wohnt, den Büßerinnen die Beichte abnimmt und andere gotzrecht verrichtet, verliehen werden soll. Er erlaubt den Büßerinnen aus besonderer Gnade, zu ihrem Unterhalt aus ihrem eigenen Anbau stammenden sowie ihnen aus ihren Nutzen und Renten zustehenden Wein sowie Getreide in ihr Gotteshaus und andere ihrer Häuser zu führen, niederzulegen und darin zu verkaufen sowie ihren Wein, gleich anderen Gotteshäusern, durch übliches Ausrufen den Bürgern und Einwohnern in der Stadt Wien mit offem zaiger auszuschenken und zu veräußern, doch unbeschadet des ihm zustehenden Ungelds. Er bestimmt, dass sie gleich anderen Klöstern in der Stadt Wien mit ihrem Wein, ihrem Getreide und anderem Gut nicht mit der Stadt Wien durch Steuern, wacht, Robot oder anderweitig mitleiden sollen. Er gewährt ihnen zudem aus besonderer Gnade alle clossterrecht und clossterliche freyhait, wie sie andere Frauenklöster in seinem Ftm. Österreich und in der Stadt Wien haben. Er legt fest, dass die Büßerinnen, sollte eine Meisterin sterben oder anderweitig entsetzt werden, mit Rat eines Offizials, des Pfarrers zu St. Hieronymus sowie weiterer ehrbarer Leute eine andere Meisterin aus ihrer Gemeinschaft erwählen und einsetzen sollen. Ihre Fürbitte begehrend bestätigt er ihnen alles Genannte sowie die Stiftungen der Wiener Bürger Albrecht Poben, Hans Kansdorfer1, Niklas Kranhofer sowie Konrad Hölzler2, vormaliger Hubmeister in Österreich, sowie alle anderen geistlichen und weltlichen Freiheiten, Rechte, Leute und Einnahmen. Er gebietet abschließend allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten etc. und allen Reichsuntertanen sowie insbesondere Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Wien unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte an die fürstliche Kammer und die Büßerinnen zu zahlenden Pön von 100 Mark Gold die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am phintztag sannd Egidien abent.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1480 VIII 31), Perg.

Druck: Hormayr, Wien II/1 S. XXX–XXXIV n. CCXI.

Reg.: Chmel n. 7402.

Lit.: Erw. in Perger/Brauneis, Kirchen und Klöster S. 231 sowie in Schedl, Klosterleben S. 258.

Kommentar

Die Urkunde ist weder unterfertigt noch besiegelt, was darauf schließen lässt, dass sie nicht expediert wurde.

Anmerkungen

  1. 1Zu Hans Kansdorfer s. Perger, Wiener Ratsbürger S. 175 n. 73.
  2. 2Zu Konrad d. J. Hölzler s. Perger, Wiener Ratsbürger S. 214 n. 293.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 72, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cbadc01e-a3d7-4d8e-a421-b26933332218
(Abgerufen am 29.03.2024).