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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F. setzt Ehz. Sigmund von Österreich von der Klage Bf. Johanns von Trient1, seines Rates, in Kenntnis, es sei in dessen und dessen Stifts unmittelbar vom Reich zu Lehen gehende Gerichte und Herrlichkeiten eingegriffen worden und dessen Untertanen seien vor fremde Gerichte geladen, den bfl. Gerichten entzogen und ohne den Willen des Bf. beklagt sowie durch die Geleit-, Schirm- und Dienstbriefe des Ehz. dem Stift entzogen worden. Er erklärt, dass es ihm als röm. K. Stifter, oberstem Vogt und Schirmer der Kirche nicht ansteht, solches zu dulden, und unterstreicht, dass es sich, gleichwohl das haus Österreich loblich gefreyt ist,2 nicht ziemt, dem Stift Trient, das sich lange Zeit in getreuer Nachbarschaft zum haus Österreich gehalten hat und hinder des scherm geflogen ist, in dieser Weise in die Regalien einzugreifen, woraus dem haus Österreich, dem Stift Trient und der Grafschaft Tirol unrat erwächst und ihm (K.F.) dies zudem, sollte es beim gemeinen Mann und des Reichs Leuten verlautbart werden, vast schimpflich unnd an im selbs unbillich were.3 Er befiehlt Ehz. Sigmund deshalb, sich nachdrücklich darum zu bemühen und auch anderen entsprechend zu befehlen, dass ihm (K.F.), dem Reich und dem Stift Trient durch Sigmunds Briefe und Befehle nichts entzogen wird, solches dem Bf. von Trient nicht zur widerwertigkhait gereicht, und weder Rechte und Zubehör des Stifts verletzt noch die Stiftsuntertanen beschwert und ohne ksl. oder bfl. Willen vor andere Gerichte geladen oder beklagt werden. Er mahnt den Ehz. zudem, nicht mehr, wie dieser und andere es bislang getan haben, die Pönen und abbruch, welchen die Untertanen des Bf. verfallen sind, diesem vorzuenthalten, damit dieser ihm (K.F.) besser Hilfe zu leisten vermag. Er fordert den Ehz. auf, dem Bf. zu dessen Beitrag zur Reichshilfe4, welchen dieser ihm ausweislich der mehrmals darüber ausgegangenen ksl. Schreiben und Gebote schuldig ist, Zuschub zu leisten und dem Bf. an seiner (K.F.) statt dabei zu helfen, diejenigen, die sich diesbezüglich widersetzen, zum Gehorsam zu bringen. Abschließend hält er den Ehz. dazu an, gegenüber dem Bf. eines vermainten instruments halben, dessentwegen dieser unrechtmäßig beklagt wird, oder wegen anderem, dessen dieser keine Schuld trägt, khainen umbwillen zu hegen. Am achczehend(en) tag des manats Aprilis (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.). – KVv: Dem hochgebornen Sigmunden erczherczogen zu Österreich etc unßern lieben vettern und fürssten (Adresse, nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Eine mit dem Org. kollationierte, von Christof … Walthenstein als com(m)issarius unterfertigte Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1482 IV 18), Pap. (17. Jh.); ebd. eine weitere Abschrift, Pap. (18. Jh.)

Reg.: Lichnowsky(-Birk) 8 n. 470.

Lit.: Brandstätter, Beziehungen zwischen Tirol und Trient; Brandstätter, Reichskirche.

Anmerkungen

  1. 1Zur Person s. Rando, Johannes Hinderbach.
  2. 2Siehe Regg.F.III. H. 34 n. 158.
  3. 3Johannes Hinderbach hatte, trotz seiner Nähe zum Kaiser, als Bischof von Trient die Verträge mit dem Tiroler Landesfürsten nach anfänglichem Zögern erneuert. Diese sicherten den Einfluss des Ehz. auf das Hochstift Trient, das dieser als Teil der Grafschaft Tirol betrachtete, weshalb er versuchte, die reichsfürstliche Stellung der Bischöfe sukzessive zu untergraben, s. Riedmann, Mittelalter S. 496 und Brandstätter, Reichskirche S. 293.
  4. 4Zu der mit dem Nürnberger Anschlag 1481 festgesetzten Reichshilfe für den Krieg gegen Kg. Matthias von Ungarn s. Müller, Reichstags-Theatrum 2 S. 756–760.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 189, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c84affe2-3377-4a08-9813-b7367869cf41
(Abgerufen am 29.03.2024).