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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F.1 erhebt aus ksl. Macht und als regierender Herr und Landesfürst in Österreich auf Bitten der Einwohner den Markt Baden einschließlich der Befestigung, die er ihnen, nachdem Baden vor etlichen Jahren durch Feinde stark geschädigt geworden war, genehmigt hatte, zur Stadt und erklärt die Leute und Untertanen, die dort Häuser besitzen oder bauen und dort wohnen, zu Bürgern. Der Burgfrieden erstreckt sich auf das Gebiet von dem Kreuz in der Einöde zur Rohrmühle, von dort bis zum Schüttbach, weiter bis zu des Häckhlein teicht, über das Trattenthall an den Puechgraben und von diesem an die ebene Einöde und von dort wieder bis an das Kreuz in der ebenen Einöde. Er bestätigt ihnen alle von ihm, seinen Vorgängern und Kg. Ladislaus erworbenen bzw. bestätigten Privilegien und Rechte und bestimmt, dass sie Stadt- und Burgrecht sowie alle Rechte und Freiheiten bezüglich Handel und Gewerbe zu Wasser und zu Land gleich den anderen Städten und Märkten zu Österreich haben sollen und an den Maut- und Zollstellen in seinen Erblanden mit ihren Waren gleich den anderen Bürgern der Städte in Österreich zu behandeln sind. Er verleiht ihnen ferner zwei Jahrmärkte in der Stadt Baden, jeweils vierzehn Tage vor und nach sonntag vor sandt Pangracien tag bzw. an unnser lieben Frawen tag der gebuhrte, beide mit fürstlicher Freiung, sowie zusätzlich zu ihrem seit alters her freitags abgehaltenen Wochenmarkt einen weiteren am Dienstag mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie andere Jahr- und Wochenmärkte in den Städten und Märkten zu Österreich haben. Er erlaubt den Bürgern und Einwohnern zu Baden, vorbehaltlich seiner macht, selbst einen Richter und Rat zu wählen und einzusetzen, die ihm, wie in anderen Städten in Österreich üblich, den Eid zu leisten haben, und die innerhalb des Burgfriedens alle anfallenden Angelegenheiten richten sollen. Er setzt fest, dass dem Richter jährlich das Gerichtsgeld zusteht, über das er sich mit ihm (K.F.) vertragen soll, und dass der Richter ihm (K.F.) oder dem, den er dazu bestellt, das Bestandgeld zu übergeben hat. Er verleiht den Bürgern zu Baden ein Wappen und clainodt, nämlich unnsern schildt New-Österreich, darin das Bild eines Wildbades mit einem nackten Mann und einer nackten Frau, wie es in der Mitte der Ausfertigung gemalt ist,2 und das sie nach Bedarf in Siegeln, kleinen und großen Petschaften zu schimpf, ernst und allen redlichen Geschäften verwenden dürfen. Er erlaubt ihnen, fortan jährlich am montag nach unnser lieben frauen tag der Liechtmeß ein Bannteiding in der Stadt Baden oder innerhalb des Burgfriedens abzuhalten mit allen dazu nötigen Ehren, Rechten und Gewohnheiten, so wie man das Bannteiding andernorts im Ftm. Österreich abzuhalten pflegt. Er erlaubt den Bürgern zu Baden bis auf Widerruf, eine Salzkammer zu errichten und zu unterhalten mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie die Bürger zu Wiener Neustadt haben. Er erlaubt ihnen ferner, von allen Pfennigwerten, von Ochsen, Kühen, Pferden, großem und kleinen Vieh sowie von Getreide, Stöcken, Schindeln, von Wägen, Gewand, von Gäu-Schneider- und Schusterarbeiten, Röcken, Mänteln sowie von Fässern, Kölbeln, Laden, Reifen und allem anderen, das zu den Jahr- und Wochenmärkten sowie zu anderen Tagen in oder durch die Stadt Baden und den Burgfrieden geführt wird, eine Maut, und von denen, die auf den schrägen feilhalten, sowie von den Bauern, Bäuerinnen und Pfragnerinnen, die täglich feilhalten, einen Zoll gleich dem zu Wiener Neustadt zu erheben. Er verleiht ihnen zudem die besondere Gnade, ihr Vieh auf der Weide, die den Holden auf dem Rorr sowie auf der Weide, die den Holden auf der Praitten gehört, weiden zu dürfen, jedoch ohne die Holden oder andere zu beeinträchtigen. Er bestimmt, dass alle Prälaten und Adeligen, die in der Stadt Baden oder innerhalb des Burgfriedens Hof, Häuser und Güter haben und darin wohnen oder dort Gewerbe und Handel betreiben, mit den gleichen Steuern und der Robot belegt sowie auch anderweitig mitleiden sollen wie andere Bürger der Stadt. Er gebietet seinem getreuen N. sowie allen Hauptleuten, Landmarschällen, Gff. Freiherren etc. allen anderen Amtleuten und Untertanen sowie im Besonderen den Pflegern zu Baden die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte an die fürstliche Kammer und denen von Baden zu zahlenden Pön von 20 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am mittichen nach St. Ulrichtag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Dieses ist vermutlich im Jahr 1683 bei der Eroberung Badens durch die Türken verlorengegangen, s. Calliano, Baden S. 656. – Kop.: (Fehlerhafte) Abschrift mit dem Vermerk Ex copia vidimata im HHStA Wien (Sign. AUR 1480 VII 6), Pap. (18. Jh.).

Druck: Die unserem Regest zugrunde liegende Kop. ist gedruckt in Chmel, Mon. Habs. I/3 S. 414–419 n. 178; Druck ex autentic (so dort angegeben) in Pez, Cod. dipl. epist. 3 S. 413–415 n. 179, der jedoch, wie auch Calliano, Baden S. 657f. bemerkt, ungenau ist. Calliano, Baden, der sich S. 654–670 eingehend mit den verschiedenen, zum Teil fehlerhaften bzw. ungenauen Überlieferungen des Stadtrechtsprivilegs beschäftigt, bietet S. 658–662 seinerseits den Druck einer Abschrift aus dem 17. Jahrhundert, die vermutlich noch nach dem Original angefertigt wurde.

Reg.: Chmel n. 7390 (zu Juli 6); Lichnowsky(-Birk) 8 n. 273; Bischoff, Stadtrechte S. 5.

Lit.: Ziegler, Städtepolitik S. VI–X (Abschrift des Druckes in Chmel); erw. in Schober, Eroberung S. 10; Maurer, Burg Baden S. 37f.

Anmerkungen

  1. 1Die in der Abschrift fehlerhaft wiedergegebene Intitulatio, erwölter römischer Kaiser, wird dort durch Unterstreichung gekennzeichnet, vgl. dazu den Druck in Pez, Cod. dipl. epist. 3 S. 413–415 n. 179 mit der üblichen Intitulatio Wir Friedrich von Gottes gnaden romischer kayser.
  2. 2Das Wappenbild fehlt in der Abschrift.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 60, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c4462deb-c52f-42f8-bf08-d3ddd5b2bcaa
(Abgerufen am 29.03.2024).