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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F. weist seinem Diener Hans von Plankenstein1 2.250 Pfd. Pf. welche dieser ihm auf sein Ersuchen zu des lanndes mercklichen notdurft(e)n geliehen hat, auf den Aufschlag zu Melk an, den er Plankenstein und Kaspar von Rogendorf, seinem Kämmerer und Pfleger zu Ybbs, zu ihrer Bezahlung verschrieben hat2. Er erlaubt Plankenstein und dessen Erben, den Aufschlag jenseits und diesseits der Donau, zu Wasser und Land, so lange zu erheben, bis die 2.250 Pfd. Pf. sowie die Summe Geldes, die ihm vormals auf den Aufschlag verschrieben worden ist, vollständig bezahlt sind, und gestattet ihnen für den Fall, dass sie zuvor an dem Aufschlag gehindert werden sollten, an anderen ihnen passenden Orten im Ftm. Österreich so lange einen Aufschlag zu erheben, bis die Gesamtsumme gänzlich beglichen ist, andernfalls will er das Ausstehende aus seinem aigen gut bezahlen.

Originaldatierung:
Am eritag vor Allerheiligen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i. p(er) d(ominum) W(ilhelm) Aursp(er)g camer(arium). – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. (durch Schnitte kassiert) im HHStA Wien (Sign. AUR 1481 X 30), Perg., Ps ohne S.

Reg.: Chmel n. 7496.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bcafa938-5fb1-4581-8346-02e07f5a21da
(Abgerufen am 28.03.2024).