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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F.1 beurkundet den zwischen dem Königreich Böhmen und dem Land Österreich bis Sonnenuntergang des kommenden sannd Mertten tag (November 11) vereinbarten friedlichen anstannd mit folgenden Vereinbarungen: Während des Waffenstillstands ist zwischen beiden Ländern und deren Einwohnern ein redlicher cristenlicher getrewr und aufrichtiger frid zu halten, niemand darf von einem Land aus das andere angreifen oder schädigen, sondern die Einwohner sollen frei und sicher Gewerbe und Handel nachgehen. K.F. und der Kg. (Wladislaw II.) von Böhmen wollen ihre Landleute, die Forderungen gegenüber der jeweils anderen Partei haben, zu dem auf den kommenden suntag Trinitatis (Mai 28) anberaumten Tag zu Krems befehlen, wohin beide dazu eine jeweils gleiche Anzahl Bevollmächtigter entsenden, welche die Klagen anhören und darüber verbindlich, gütlich oder rechtlich, entscheiden sollen. Der Waffenstillstand soll auch bei dessen Verletzung in Kraft bleiben und über die vertragsbrüchige Partei auf dem genannten Tag durch die Bevollmächtigten entschieden werden.

Originaldatierung:
An freytag sannd Angnesen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: Rta (unterer Blattrand rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1480 I 21), Pap., rotes S 21 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Zwei Abschriften ebd. (Sign. Urkundenabschriften Böhm. Urkunden, Kt. 86 sub dat.), Pap. (18. Jh.) sowie eine weitere Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften Collat. Urkunden, Kt. 73 sub dat.), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Lichnowsky(-Birk) 8 n. 225.

Kommentar

Vgl. dazu Regg.F.III. H. 26 n. 739 und 741. Der Siegelankündigung dieses als zedel bezeichneten Vertragsexemplars zufolge hatte der Kaiser eine gleichlautende, vom Kg. von Böhmen besiegelte Ausfertigung.

Anmerkungen

  1. 1Die Vertragsurkunde setzt ohne Intitulatio mit Vermerkt, daz … ein. Kaiser Friedrich III. wird, abgesehen von der Corroboratio, in der dritten Person genannt. Zu Urkunden, in denen der Kaiser nicht ausdrücklich als Aussteller auftritt, s. Regg.F.III. H. 12 S. 17f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/abbfa002-0fd5-4172-8961-93a947086238
(Abgerufen am 28.03.2024).