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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 34

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K.F. übermittelt Propst, Dekan und Kapitel sowie allen Kanonikern und personis der Kathedralkirche von Utrecht, denen die Wahl des Kirchenvorstehers zukommt, aus der seiner ksl. Würde entspringenden Sorge um geeignete, nicht nur den Gläubigen und der Kirche dienende, sondern auch dem Papst, ihm und dem Reich ergebene Hirten die inserierte Bulle Papst Sixtusʾ (IV.) von 1478 Juli 1. Dieser zufolge sollen sie bei Sedisvakanz auf ksl. Erfordern keinesfalls einen Bischof wählen, andernfalls sei die Wahl ungültig, jedoch soll die Zeit bis zur Bestimmung eines geeigneten, dem Apostolischen Stuhl und dem K. genehmen Kandidaten nicht auf die im (Wiener) Konkordat2 für die Wahl festgesetzte Frist angerechnet werden. K.F. befiehlt ihnen unter Androhung des Verlustes ihrer von ihm, seinen Vorgängern, röm. Kaisern und Königen, und von anderen erhaltenen Privilegien sowie der Strafe sub rebellionis und anderer schwerster Strafen und strenger Bußen, im Falle der Vakanz der Utrechter Kirche auf seine schriftliche Forderung und kraft der ihnen in seinen Briefen übermittelten apostolischen Schreiben in keiner Weise ad electionem, postulacionem, nominacionem seu provisionem eines Vorstehers zu schreiten, bevor gemäß der Bulle über die für diese Kirche zu bestellende persona ydonea sedi apostolice ac nobis grata eine Übereinkunft erzielt ist. Bei Zuwiderhandeln droht er mit den genannten Strafen und seiner und des Reichs schwersten Ungnade.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Konz. (lat., undatiert) mit Verzeichnis der Empfänger im HHStA Wien (Sign. AUR sub dat. 1478 VII 1), Pap.3

Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/2 S. 386–388 n. 80.

Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte 2 S. 670f. (zu 1479); Hollweg, Georg Heßler S. 88; Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte 1 S. 410; Krieger, Rechtliche Grundlagen S. 470f.

Anmerkungen

  1. 1Datierung nach der inserierten Bulle Papst Sixtus’ IV. von 1478 Juli 1.
  2. 2Sog. „Wiener Konkordat“ von 1448 Februar 17, s. Regg.F.III. H. 13 n. 60.
  3. 3Zu den weiteren Empfängern laut Verzeichnis s. die nn. 172-187. – Die inklusive Utrecht insgesamt 17 Bistümer bzw. Erzbistümer als Empfänger dieses Schreibens (ursprünglich mit Speyer 18, das gestrichen wurde) werden in der Literatur unvollständig angegeben: bei Bachmann (S. 671, Anm. 1) fehlt Augsburg und statt Besançon wird Lausanne angeführt; Feine (S. 410) nennt 14 Reichsbistümer, Krieger (S. 471) nennt 19, bei der Aufzählung (ebd., Anm. 26) sind es hingegen 17 (inklusive Speyer), wobei Straßburg fehlt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 34 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/faec048d-0044-42b3-b825-c9163fc33211
(Abgerufen am 25.04.2024).