[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 34
Sie sehen den Datensatz 93 von insgesamt 332.
K.F. verpfändet Eb. Johann von Gran2 Schloss und Stadt Steyr mit dem dortigen Ungeld und allen anderen zugehörigen Nutzen, Renten und Gülten zusammen mit seinen Ämtern, Nutzen und Renten zu Korneuburg, die nicht dem Schloss Kreuzenstein3 verschrieben sind, gegen ein Darlehen von 37.000 fl. ung. zur Bezahlung der 50.000 fl. ung. an Ulrich von Grafenegg4 für dessen in Österreich gelegenen Schlösser und Güter. Er verfügt, dass Eb. Johann und dessen Erben Schloss und Stadt Steyr samt Zubehör sowie die Ämter und Erträge zu Korneuburg pfandweise innehaben und alle Erträge ohne Abschlag auf die 37.000 fl. ung. einnehmen sollen, und bevollmächtigt sie, die Korneuburger Erträge nach Gutdünken durch die dortigen Bürger oder ihre eigenen Amtleute und Diener einheben zu lassen, unbehindert durch ihn (K.F.), seine Erben und Nachkommen.5 Er verpflichtet sie, ihm, nach seinem Tod seinem Sohn Hz. Maximilian von Österreich und nach dessen Tod ihren Erben mit Stadt und Schloss Steyr treu und gehorsam zu sein, diese auf seine (K.F.) Kosten und unbeschadet dieser Verschreibung offen zu halten und die zugehörigen Bürger und Leute über die gewöhnlichen Zinse, Steuern und Robotleistungen hinaus nicht zu belasten, sondern sie gegen Gewalt und Unrecht zu schützen. K.F. untersagt ihnen, ohne seine Erlaubnis und sein Wissen von Steyr aus Krieg zu führen und den Entzug seiner Rechte an Schloss und Stadt Steyr und den Ämtern zu Korneuburg zuzulassen. Auf Erfordern sind die genannten Güter und Erträge ihm oder seinem Bevollmächtigten gegen Bezahlung der 37.000 fl. ung. abzutreten und samt Zeug, Urbarregistern und anderem Zubehör zu überantworten. Die Pfandlösung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Quatember für die seinerseitige Einlösung wie auch die ihrerseitige Aufkündigung der Pfandschaft ohne Widerspruch zu erfolgen gemäß der Verschreibung Eb. Johanns (nach Druck).
Überlieferung/Literatur
Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. im Revers Eb. Johanns von Gran von 1477 August 9, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1477 VIII 9), Perg., rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps, mit Rta-Vermerk auf der Rückseite.6
Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/2 S. 264–266 n. 93 (nach Kop.).
Lit.: Pritz, Geschichte Steyr S. 160; Mayer, Abdankung S. 180; Starzer, Korneuburg S. 125; Brandl, Steyr S. 290; Dopsch, Geschichte Salzburgs S. 546.
Kommentar
Die bei Chmel nach einer undatierten kopialen Überlieferung im HHStA Wien gedruckte ksl. Urkunde ist mit Sicherheit der im Revers Eb. Johanns von Gran erwähnte Pfandbrief, dessen Inhalt mit dem Revers weitgehend übereinstimmt. Eine Ausnahme bildet die im Revers nicht genannte Vollmacht zur freien Wahl der Einnehmer in Korneuburg. Da die Verschreibung bzw. der Revers Eb. Johanns in der ksl. Urkunde erwähnt wird, wurde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit am selben Tag ausgestellt.
Anmerkungen
- 1Zur Datierung s. den Kommentar.
- 2Johann Beckenschlager (Beckensloer) (Eb. von Gran 1472–1487), s. zu ihm Zaisberger, Rohr, bes. S. 58–62; Gatz, Bischöfe 2 S. 36f.; Heinig, Friedrich III./1 S. 449–452 mit weiterführender Lit.
- 3Zur Verpfändung Kreuzensteins an Johann Beckenschlager im Jahr 1479 s. n. 268.
- 4Zum Vertrag mit Ulrich von Grafenegg von 1477 März 2 s. n. 55.
- 5Siehe dazu den Revers der Stadt Korneuburg für Eb. Johann von Gran von 1478 Dezember 23 im HHStA Wien (Sign. AUR 1478 XII 23) über die Verpachtung von Ungeld und Ämtern an die Stadt für drei Jahre gegen Zahlung von jährlich 1.000 Pfd. Pfd.; Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/2 S. 632 n. 463.
- 6Reg.: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 700 n. 200; auch Chmel n. 7139 und Lichnowsky(-Birk) 7 n. 2078 (beide nach Erwähnung bei Kurz, Oesterreich 2 S. 129, Anm. c).
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 34 n. 93, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e50ecede-6dda-4883-b40b-20b9a9a71033
(Abgerufen am 08.11.2024).