[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33
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Kg.F. überträgt dem Kfn. Eb. Dietrich von Mainz unter Hinweis auf das nächst ergangene Urteil1 seines Kammergerichts die kommissarische Entscheidung der Streitsache zwischen dem Kölner Dompropst Gf. Erich von Hoya einerseits und Bürgermeistern und Rat der Stadt Osnabrück andererseits, sobald die Osnabrücker dem Urteil nachgekommen sind und den Gfn. Johann von Hoya seiner Haft entledigt und Hz. Gerhard von Jülich-Berg von unsern wegen und in unsern gewalt überantwortet haben. Er befiehlt ihm, beide Parteien auf deren oder nur eintwedrer Teils Erfordern rechtlich vorzuladen, ihre Ansprüche und Klagen zu verhören und auch bei Abwesenheit einer Seite ganz so wie der Kg. selbst zu entscheiden, als sich das nach ordnung des rechten geburt.
- Originaldatierung:
- An sonntag nach Dyonisy.
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.r.
Überlieferung/Literatur
Org. im NLA OS (Sign. Dep. 3 a 1 II A Nr. 33-5), Perg., rotes S (Spuren).
Lit.: Rothert, Geschichte Osnabrück 1 S. 273.
Anmerkungen
- 1Siehe n. 49.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 33 n. 54, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fe0a0976-b367-415c-9c21-574296274fb7
(Abgerufen am 19.01.2025).