[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 33
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Kg. F. erinnert Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Osnabrück daran, daß Gf. Erich von Hoya, Verweser der Kirche zu Osnabrück und Dompropst zu Köln, ihm vormals mit swärer clag vorgebracht hatte, sie hätten mit ihren Helfern dessen Bruder Gf. Johann von Hoya und etliche ihrer beider Mannen und Diener trotz brieflich zugesicherten Geleits gefangengenommen, ihnen Harnische, Pferde, Hab und Gut abgenommen und auch etliche Schlösser, Land und Leute angewonnen. Außerdem würden sie Erichs Verweserschaft und Pflege von Kirche und Stift Osnabrück gewaltsam wider Ehre und Recht entweren und ihn durch frevelhaftes Verdrängen schädigen. Seinerzeit habe er diese Klage Eb. Günther von Magdeburg und Ldgf. Ludwig (I.) von Hessen zum rechten befohlen und hernach auf Anbringen Bf. Heinrichs (II.) von Münster, der och zu solichen sachen bewant ist, seine ergangenen bevelnüßbrief widerrufen, weil Heinrich sich erboten hatte, dem Kläger in geeigneter Weise er und recht zü tün. Nun aber habe Gf. Erich erneut mit Klage vorbringen lassen, er vermöge von ihnen wider Recht, Ehre und Glimpf keine bewarung zu bekommen. Trotz des ergangenen und ihnen übersandten kgl. Gebots hielten sie Erichs Bruder Gf. Johann und ihr beider Leute weiterhin in herter vanknuß, hätten ihm (Erich) seither Schlösser, Land und Leute angewonnen ihn wider Gott, Ehre und Recht geschädigt, entsetzt und beraubt. Da Gf. Erich ihn als römischen Kg. und obersten Richter hefticlich um Recht gegen sie erfordert habe und er von Amts wegen niemanden rechtlos lassen könne, lädt er sie aus kgl. Macht auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Rechtstag peremptorisch vor sich oder seinen Beauftragten, um durch ihren bevollmächtigten Anwalt und Prokurator auf die Klage Gf. Erichs oder seines bevollmächtigten Prokurators volliclich zum rechten zu antworten, und bestimmt, daß auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird. Uff solich recht gebietet er ihnen aus kgl. Macht unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer Pön, Erichs Bruder Gf. Johann und beider Mannen und Diener von Stund an nach Erhalt dieses Briefs unter Rückgabe ihrer Hab und Gut freizulassen sowie die ihnen seit seinen letzten Mandaten abgewonnenen Schlösser, Land und Leute gegen Schadenersatz zurückzugeben.
- Originaldatierung:
- Am nechsten montag nach sandt Margarethen tag.
Überlieferung/Literatur
Org. im NLA OS (Sign. Dep. 3 a 1 II A Nr. 33-15), Pap., rotes S. 12 rücks. aufgedrückt.
Lit.: Stüve, Geschichte des Hochstifts Osnabrück 1 S. 357.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 33 n. 38, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f55ea6ad-5775-464b-b1a1-5934d89d64ef
(Abgerufen am 19.01.2025).